Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 1987 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 207/86 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der am 7.11.1928 geborene Kläger will den Beklagten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen und begehrt insoweit Feststellung von dessen Leistungspflicht.
Der Kläger trat am 1.10.1955 in die Dienste der unter der Firma H. Z. handelnden Kommanditgesellschaft in K. ein. Dort war er bis zum 30.6.1959 ohne eigene Gesellschaftsbeteiligung tätig.
Am 1.7.1959 erwarb der Kläger einen Kommanditanteil an der Firma H. Z. in Höhe von 2,73 % der Gesellschaftsanteile und wurde zugleich einer ihrer persönlich haftenden Gesellschafter. Neben ihm gab es zwei weitere Komplementäre mit Anteilen von je 2,5 % und den Seniorkomplementär Herrn P. Z. mit einem Anteil von 15,45 %. Ab 26.6.1965 betrug der Anteil des Klägers 2,87 % und ab 1.7.1970 3,24 %. Ab dem 1.1.1974 hielt er einen Anteil von 52,87 % an der KG.
Durch Pensionsvertrag vom 31.12.1963 erhielt der Kläger eine Versorgungszusage der Firma H. Z., die durch einen weiteren Pensionsvertrag vom 6.7.1971 mit einigen Änderungen erneuert wurde.
Am 21.12.1971 gründeten die Firma H. Z. und der Kläger die Z. Maschinenfabrik GmbH. an deren Stammkapital von 50.000,– DM der Kläger mit 500,– DM und die Firma H. Z. mit 49.500,– DM beteiligt waren. Durch einen weiteren Gesellschaftsvertrag vom 4.1.1972 zwischen der Firma H. Z. und der Z. Maschinenfabrik GmbH wurde die Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin der neuen KG wurde die Z. Maschinenfabrik GmbH mit einem Kapitalanteil von 50.000,– DM. Alleinige Kommanditistin war die Firma H. Z. mit einem Kommanditanteil von 3 Mio. DM.
Der Kläger führte mit Wirkung ab 1.1.1972 neben drei weiteren Geschäftsführern die Geschäfte der Z. Maschinenfabrik GmbH. Er blieb Geschäftsführer bis zum 30.6.1976.
Durch Vertrag vom 3.10.1975 zwischen der Firma H. Z., der Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG und der I. Baumaschinen Holding AG, K. (im folgenden I.) übernahm letztere mit Wirkung zum 30.6.1975 96 % und ab 20.6.1978 100 % der Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG. Die I. bestätigte unter dem Datum des 1.7.1975 den Anstellungsvertrag des Klägers bei der Z. Maschinenfabrik GmbH mit einigen Änderungen. Am gleichen Tag erteilte die Z. Maschinenfabrik GmbH & Co.KG, vertreten durch die I., dem Kläger eine Pensionszusage.
Ab 1.7.1976 wurde der Kläger Geschäftsführer der Maschinenbau B. K. GmbH und Prokurist der Ingenieurbüro B. K. KG, die ebenfalls zu 100 % der I. gehörten. Er blieb die, bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.1978.
Die Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG bestätigte dem Kläger durch Schreiben vom 15.7.1976, daß seine Tätigkeit für die Firmen K. auf die nach dem Pensionsvertrag vom 1.7.1975 maßgebende Betriebsangehörigkeit angerechnet werde.
Am 24.11.1977 bestätigte die Z. Unterstützungseinrichtung e.V., daß der Kläger am 1.10.1955 in den Kreis der Begünstigten aufgenommen worden und am 31.10.1976 mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sei. Mit Erklärung vom 24.11.1978 übernahm die Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG sämtliche von der Unterstützungseinrichtung gewährten Leistungen direkt.
Über das Vermögen der Z. Maschinenfabrik GmbH, die nach Umwandlung aus der Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG entstanden war, wurde am 27.12.1983 das Konkursverfahren eröffnet. Bereits am 17.11.1983 war die Ingenieurbüro B. K. KG, inzwischen umgewandelt in die B. K. AG & Co. KG, in Konkurs gegangen. Am 13.12.1983 wurde über das Vermögen der I. Baumaschinen Holding AG das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs der Maschinenbau B. K. GmbH folgte am 13.1.1984.
Mit der Klage hat der Kläger Feststellung begehrt. daß die Versorgungszusage aus dem Pensionsvertrag vom 1.7.1975 mit der Z. Maschinenfabrik GmbH & Co. KG insolvenzgeschützt sei und der Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalles dafür einzustehen habe. Er hat die Ansicht vertreten, bei ihm lägen die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vor. Die Zeiten seiner Gesellschaftsbeteiligung als Komplementär mit geringfügigem Kapitalanteil vom 1.7.1959 bis 31.12.1973 müßten miteinbezogen werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei er trotz seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter nicht als Unternehmer, sondern als arbeitnehmerähnlicher Angestellter im Betrieb des Versorgungsversprechenden anzusehen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen,
- die dem Kläger von der Firma Z. Maschi...