Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 28.10.1987; Aktenzeichen 24 O 574/86) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 28. Oktober 1987 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 574/86 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.231,10 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1.986,41 DM seit dem jeweils letzten Tag der Monate September 1982 bis Juni 1983, sowie aus jeweils 239,26 DM seit dem jeweils letzten Tag der Monate von Juli 1986 bis Oktober 1986 zu zahlen.
- Ferner wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger ab November 1986 eine laufende Rente von monatlich 2.242,06 DM, jeweils fällig zum Monatsletzten, erstmals am 30.11.1986 abzüglich jeweils monatlich gezahlter 2.002,80 DM zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 56 % und dem Beklagten zu 44 % auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 40.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung rückständiger und zukünftiger Rente über eine laufend vom Beklagten gewährte Rente von 2.002,80 DM hinaus und beruft sich hierzu auf Versorgungszusagen seines in Konkurs gefallenen Arbeitgebers, der Firma „Z. A. Holz-Metall- und Kunststoff-Werk GmbH & Co KG.
Der am 16.02.1917 geborene Kläger gründete mit dem Fabrikanten A. K. und dem Kaufmann K. R. im Jahre 1959 die Firma „Z.” A. Holz-, Metall- und Kunststoff-Werk, Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG mit Sitz in L. Persönlich haftende Gesellschafterin der KG war die „Z. A. Holz-, Metall- und Kunststoff-Werk GmbH, zu deren Geschäftsführer die Gesellschafter K. und R. sowie die Ehefrau des Klägers, die keine Gesellschaftsanteile hielt, bestellt wurden.
Der Kläger arbeitete in der Firma aufgrund eines Dienstvertrages mit der KG vom 24.08.1959 ab 01.09.1959. Zu seinen Aufgaben gehörten zunächst der Einkauf und der Organisationsaufbau. Für diesen Tätigkeitsbereich war er nur halbtags angestellt. Ab 01.06.1960 übernahm er zusätzlich den Vertrieb und arbeitete seitdem ganztags für die Firma. Seine Ehefrau war zunächst ebenfalls als Halbtagskraft in dem Unternehmen tätig. Ihr oblag die Buchhaltung, Prospekt-, Werbungs- und Messestandgestaltung sowie Design von Anbauküchen und Bädern.
Am 31.12.1966 schied die Ehefrau des Klägers aus der Geschäftsführung der GmbH aus. Der Kläger übernahm mit Wirkung ab 01.01.1967 die Geschäftsführung neben den Mitgesellschaftern R. und K. Im Jahre 1967 schied Herr K. aus der Gesellschaft aus. Zum 01.07.1975 legte Herr R. aus Altersgründen sein Amt als Geschäftsführer nieder. Seit dem 01.07.1975 bis zu seinem eigenen altersbedingten Ausscheiden am 28.02.1982 leitete der Kläger als alleiniger Geschäftsführer der GmbH das Unternehmen.
Im Gründungsjahr war der Kläger als Kommanditist mit 22,73 % (50.000,– DM von insgesamt 220.000,– DM) an der KG beteiligt. Diese Beteiligung verringerte sich in der Folgezeit. Im Jahre 1972 erhöhte der Kläger seine Beteiligung auf 36,47 % (328.200,– DM von 900.000,– DM). Außerdem war der Kläger seit Gesellschaftsgründung mit 40 %, seit Juli 1967 mit 44 % und ab November 1967 mit 50 % am Kapital der GmbH beteiligt, die ihrerseits als Komplementärin immer mit knapp 10 % an der KG beteiligt war.
Die Gründungsgesellschafter der GmbH vereinbarten am 01.09.1965, ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Am 28.01.1972 erteilten die „Z.” GmbH und die „Z.” GmbH & Co KG dem Kläger eine Pensionszusage. Darin verpflichteten sich die Pensionsträger, dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich 50 % des letzten Brutto-Jahresgehalts als lebenslängliches Ruhegehalt zu zahlen. Nicht zum Bruttojahresgehalt sollten Sonderzahlungen wie Tantiemen, Weihnachtsgratifikationen, Boni etc. gerechnet werden. Ferner war eine Ruhegehaltserhöhung vorgesehen, sobald das Gehalt eines vergleichbaren Bundesbeamten um mehr als 10 % gestiegen war. Im letzten Jahr seiner Erwerbstätigkeit, dem Jahre 1981, bezog der Kläger 151.580,– DM. Ab 01.03.1982 zahlte ihm die KG bis einschließlich August 1982 ein monatliches Ruhegehalt von 6.315,84 DM.
Am 20.10.1982 wurde über das Vermögen der „Z.” GmbH & Co KG das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Zahlung der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch. Der Beklagte erkannte durch Leistungsbescheid vom 15.11.1983 nur die Beschäftigungszeit vom 01.07.(!)1959 bis 31.12.1966 als insolvenzgeschützt an, nicht jedoch die Zeit ab 01.01.1967, weil nach Auffassung des Beklagten der Kläger in dieser Zeit als geschäftsführender Gesellschafter Unternehmer gewesen sei. Die zeita...