Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 31.03.2015; Aktenzeichen 12 O 127/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Aachen vom 31.3.2015 -12 O 127/05- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.826,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2004 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.843,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen der Fa. X gemäß Vertrag vom 28.02.2005 für Auf- und Abbaukosten für den Bauzaun in Höhe von 197,00 EUR sowie für monatliche Bauzaunmietkosten i.H.v. 14,50 EUR seit April 2006 bis einschließlich März 2011 freizustellen.

Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen aus dem Vertrag vom 28.02.2005 für Auf- und Abbaukosten für den Bauzaun in Höhe von weiteren 591,00 EUR sowie für weitere monatliche Bauzaunmietkosten in Höhe von 43,50 EUR seit April 2006 bis einschließlich März 2011 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger ¼ der Gebühren für die Abrissgenehmigung der Stadt B zu erstatten, die erst nach Beantragung anfallen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger weitere 3/4 der Gebühren für die Abrissgenehmigung der Stadt B zu erstatten, die erst nach Beantragung anfallen.

In Höhe von weiteren 16.336,18 EUR wird die Klage als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger die Gerichtskosten, die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) voll zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger 89 % und die Beklagte zu 3) selbst die verbleibenden 11 %. Die Beklagte zu 3) trägt darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und des Widerbeklagten zu 3) voll. Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Aachen 12 OH 31/99 hat der Kläger 90 % der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Baumängeln an dem Bauvorhaben M Straße 37 in B-I in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) unterhält unter dem Namen "Planungsbüro L" ein Architekturbüro. Die Beklagte zu 2) ist Architektin und die Ehefrau des Beklagten zu 1). Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 3), die nicht mehr werbend tätig ist, war die Ausführung von Rohbauleistungen.

Der Kläger, seine Ehefrau S I2 sowie sein Sohn N I2 beabsichtigten, auf dem vorgenannten Grundstück in B-I ein Zweifamilienhaus als Niedrigenergiehaus in Bauherrengemeinschaft zu errichten. Mit der Erbringung von Architektenleistungen für die Leistungsphasen 1-5 und jedenfalls teilweise auch der Leistungsphasen 6-8 beauftragte die Bauherrengemeinschaft im Jahr 1998 das "Planungsbüro L" und damit jedenfalls den Beklagten zu 1). Ob insbesondere die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) in vollem Umfang oder nur "nach Abruf" beauftragt wurde und (auch) die Beklagte zu 2) Mitinhaberin des beauftragten Architekturbüros ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte zu 3) führte im Jahr 1999 Rohbauarbeiten aufgrund des mit der Bauherrengemeinschaft geschlossenen Bauwerkvertrages aus. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin Fa. Y und die Streithelferin Fa. B2 lieferten jeweils KS-Luftkanalsteine, die von der Beklagten zu 3) als Innenschale eines von dem Beklagten zu 1) geplanten zweischaligen Mauerwerks verbaut wurden. Darüber hinaus erstellte die Beklagte zu 3) im Auftrag der Bauherrengemeinschaft im September 1999 auch die äußere Verblendschale des Objektes, die sie mit Rechnung vom 20.12.1999 über insgesamt 29.977,52 DM abrechnete.

Im Oktober 1999 wurden die Bauarbeiten ohne Abnahme des Rohbaus eingestellt, nachdem diverse Mängel aufgetreten waren. Mit Schriftsatz vom 28.10.1999, eingegangen bei Gericht am 04.11.1999, leitete der Kläger ...

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