Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 20/20) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Oktober 2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 20/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.893,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 38% und der Beklagten zu 62% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung von drei bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Rentenversicherungsverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, die Zedentinnen hätten ihr sämtliche Ansprüche betreffend die Rückabwicklung der jeweiligen Versicherungsverträge abgetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen seien unzureichend; auch seien die den Versicherungsnehmerinnen überlassenen Unterlagen unvollständig.
Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie einen Betrag von 542,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der A GbR in Höhe von 434,50 EUR freizustellen;
2. an sie einen Betrag von 6.092,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der A GbR in Höhe von 1.499,50 EUR freizustellen;
3. an sie einen Betrag von 26.934,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. September 2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der A GbR in Höhe von 1.852,00 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Jedenfalls seien die von den Versicherungsnehmerinnen erklärten Widersprüche rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin könne dahingestellt bleiben. Die Beklagte habe, was die Verträge mit den Versicherungsnehmerinnen B (Endz. -59) und C (Endz. -98) angehe, mit den geleisteten Zahlungen alle etwaigen Ansprüche der Klägerin erfüllt. Einer Ausübung des Rücktritts bzw. des Widerspruchs hinsichtlich des Vertrags mit der Versicherungsnehmerin C (Endz. -35) stehe § 242 BGB entgegen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin rügt, dass zum Vertrag B (Endz. -59) nicht ihre Berechnung zu den Nutzungen aus dem Sparanteil zugrunde gelegt wurde und dass Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil an den Prämien nicht berücksichtigt wurden. Zum Vertrag C (Endz. -98) rügt sie, dass Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil nicht berücksichtigt worden sind und ihr auch keine Kick-Back-Leistungen zuerkannt wurden. Zum weiteren Vertrag C (Endz. - 35) wendet sich die Klägerin gegen die Anwendung von § 242 BGB.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aus dem Gesamtgefüge der im Berufungsverfahren vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den früheren Versicherungsnehmerinnen B und C (Anlagen B 1 bis B 12) ergibt sich, dass von den Vertragsparteien nicht lediglich eine Einziehung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Forderungen für die Zedentinnen beabsichtigt war, sondern die endgültige Übertragung der rechtlichen Inhaberschaft auf die Klägerin erfolgen sollte. Die Abtretungen sind wirksam; insbesondere liegt keine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des RDG vor. Die Abtretungen s...