Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 299/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2020; Aktenzeichen XI ZR 294/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.07.2017 (Az. 10 O 299/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 1.463.248,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklage wegen zweier von der Beklagten zu Lasten eines Kontos der Klägerin ausgeführter Überweisungsvorgänge auf Gutschrift des hälftigen Überweisungsgesamtbetrages in Anspruch.

Die Parteien stehen in bankmäßiger Geschäftsbeziehung. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein (Haupt-) Girokonto mit der Nummer XXXXXXX00, für das als "Gehaltskonto" ein Unterkonto -01 eingerichtet ist. Der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien liegen die "Bedingungen für den Überweisungsverkehr" (kurz: ÜVB; Anl. K12, Bl. 50 ff. GA) zugrunde.

Seit dem Jahre 2008 nutzte die Klägerin für autorisierte Zahlungsanweisungen grundsätzlich das von der Beklagten unterstützte electronic-Banking-Verfahren. Lediglich bei Lohn- und Gehaltszahlungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter und bei von der Beklagten vorbereiteten Rücküberweisungen erfolgte die Autorisierung auch nach 2008 per Faxanweisung. Dabei werden in Bezug auf die Lohn- und Gehaltszahlungen die Zahlungsdaten von einem externen Dienstleister aufbereitet und direkt elektronisch an die Beklagte übermittelt. Die Klägerin überprüft die Daten im Vorfeld durch ihre Personalabteilung und autorisiert die Zahlungen durch einen als Telefax an die Beklagte versendeten "Begleitzettel".

Unter dem 24.06.2010 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten mittels eines von dieser vorbereiteten Formulars eine "Haftungsfreistellungserklärung für Faxanweisungen ('Erklärung')" ab, in der unter Ziff. 1 auszugsweise folgende "Anforderungen an Faxanweisungen" festgehalten sind:

"b) (...) Jede Faxanweisung muss von einem bzw. (je nach Sachlage) zwei Unterschriftsbevollmächtigten ('Unterschriftsbevollmächtigte(r)') gemäß der mit Ihnen für das oben genannte Konto bereits vereinbarten Unterschriftenliste unterzeichnet sein. (...)

d) Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Empfang und den Inhalt einer Faxanweisung unverzüglich telefonisch gegenüber einem Unterschriftsbevollmächtigten oder den für diesen Zweck hier (...) genannten Kontaktpersonen uns gegenüber zu bestätigen. (...)

e) Zusätzlich zur Erfüllung der vorstehend genannten Anforderungen haben wir mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alle anderen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Faxanweisung nicht Gegenstand einer von unserer Seite ausgehenden missbräuchlichen Verwendung werden kann. (...)"

Unter Ziff. 5 der "Erklärung" findet sich ferner folgende Haftungsregelung:

"5. Unsere Haftung

Im Hinblick auf die Risiken, die mit der von uns ausdrücklich gewünschten Form der Erteilung von Faxanweisungen verbunden sind, haften wir für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche und verpflichten uns, Sie von der Haftung für alle Schäden, Kosten, Aufwendungen und Ansprüche freizustellen, die Ihnen durch die Ausführung einer Faxanweisung entstehen, die Sie gemäß der in dieser Erklärung niedergelegten Verfahrensweise von unserer Seite erhalten haben und die die Unterschrift von einem bzw., je nach Sachlage, zwei Unterschriftsbevollmächtigten gemäß Ziffer 1 b) dieser Erklärung zu tragen scheint, die jedoch von dem bzw. den betreffenden Unterschriftsbevollmächtigten nicht derart unterzeichnet oder genehmigt wurde oder die - wie sich später herausstellt - eine auf andere Weise gefälschte oder betrügerisch geänderte Faxanweisung ist, sofern wir nicht nachweisen können, dass wir unsere Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 dieser Erklärung, nicht verletzt haben. Angesichts der Risiken einer Faxanweisung, die von uns unter Ziffer 2 dieser Erklärung anerkannt worden sind, können Sie bei der Kontrolle einer solchen Faxanweisung nur verpflichtet sein zu prüfen, ob eine grobe Fälschung oder betrügerische Änderung vorgenommen wurde, die nach der Übertragung an Sie noch erkennbar ist. Sollten Sie bei der Kontrolle der betreffenden Faxanweisung nicht die in dieser Erklärung beschriebene Sorgfalt angewandt haben, sind Sie nur insoweit haftbar, wie die Verletzung Ihrer Kontrollpflicht den betreffenden Missbrauch der Faxanweisung verursacht hat."

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die als Anl. K7 in Kopie zur Akte gereichte "Haftungsfreistellungserklärung" vom 24.06.2010 (Bl. 42-44 GA) Bezug genomme...

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