Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.11.1992; Aktenzeichen 18 O 30/85) |
Tenor
I. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 20. November 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 18 O 30/85 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.358,87 DM nebst 4 % Zinsen von 37.033,61 DM seit dem 14.01.1991 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die mangelhafte Sicherung des Hauses N. in XXXX K. gegen eindringendes Grundwasser entstehen, einschließlich der Kosten der Herstellung einer Sicherung – soweit diese Kosten nicht in unangemessenem Verhältnis zum durch die Sicherung erlangten Vorteil stehen – sowie eines nach erfolgter Nachbesserung evtl. verbleibenden Minderwertes. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin sowie die gegen dasselbe Urteil des Landgerichts Köln eingelegte Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1 % und der Beklagte zu 99 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 87.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit erbringt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit erbringt. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die erforderlichen Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen Dr. Klaus O., der seine sämtlichen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten gemäß Abtretungserklärung vom 20.01.1985 an die Klägerin abgetreten hat, auf Schadensersatz (Zahlung und Feststellung) in Anspruch.
Die Klägerin und ihr Ehemann ließen in den Jahren 1979/1980 das im Urteilstenor nicht näherbezeichnete Haus bauen. Die Finanzierung erfolgte mit Fremdmitteln. Planung und Bauleitung des Bauvorhabens wurden dem Beklagten übertragen.
1.
Von Anfang an beabsichtigten die Bauherren mit der Errichtung des Hauses steuerbegünstigten Wohnraum im Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes zu schaffen, um so die Befreiung von der Grunderwerbssteuer, die Grundsteuervergünstigung und die Befreiung von Gerichtsgebühren zu erlangen.
Der Beklagte, dem dies bekannt war, legte im Jahre 1978 seine Planung für das Bauvorhaben vor. Die im Rahmen dieser Planung von ihm vorgenommene Berechnung der Wohnfläche ließ die Kellergeschoßfläche mit Ausnahme des Schwimmbadbereiches sowie eine sich oberhalb des Wohnbereiches befindliche Empore von 25,58 qm unberücksichtigt und ergab so eine Nettowohnfläche für das Objekt von insgesamt 143,32 qm. Nach der damalig gültigen Gesetzeslage durfte die Wohnfläche eines Familienheimes mit einer Wohnung 156 qm Wohnfläche nicht übersteigen, um als steuerbegünstigt anerkannt zu werden.
Nach Fertigstellung des Baufvorhabens wurde den Bauherren jedoch die beantragte Bescheinigung darüber, daß es sich bei dem Objekt um steuerbegünstigten Wohnraum handelt, durch Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt K. vom 03.11.1981 mit der Begründung verweigert, daß das gesamte Kellergeschoß des Hauses in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen und damit die als steuerbegünstigt höchstens zulässige Wohnfläche überschritten sei. Die daraufhin von den Bauherren angestrengten Widerspruchs und Klageverfahren blieben erfolglos. Das angerufene Verwaltungsgericht Köln stellte mit Urteil vom 20.08.1984 – 16 K 6081/82 – unter anderem darauf ab, daß die Wohnflächengrenze bereits bei der vorzunehmenden Einbeziehung der Empore erheblich überschritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Entscheidung wird auf das genannte Urteil, Bl. 56 ff. der beigezogenen Akten 16 K 6081/82 Verwaltungsgericht Köln, die auch im Berufungsverfahren vorgelegen haben, Bezug genommen.
Infolge der nicht erlangten Grunderwerbssteuerbefrei ung und der Versagung von Grundsteuervergünstigung und Gebührenfreiheit entstanden den Bauherren zusammen mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Rechtstreits zusätzliche und klägerseits im einzelnen dargelegte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 25.325,26 DM.
Mit ihrer zunächst nur teilweise bezifferten, im übrigen als Festellungsbegehren, im Laufe des ersten Rechtszuges dann aber insgesamt als Zahlungsbegehren erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 25.325,26 DM verlangt und dazu behauptet, der Beklagte sei während der gesamten Planun...