Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei sog. Bausatzvertrag
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 30.12.1998; Aktenzeichen 7 O 1090/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 125.237,60 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … in D.. Er errichtete einen Anbau an das bereits vorhandene Gebäude. Zu diesem Zweck schloss er am 23. Juli 1992 mit der Beklagten einen Vertrag über die „Lieferung eines Rohbausatzes (aus dem AUBE-Verbundbausatzsystem) in Trockenbauweise zum Selbstbauen” zum Preis von 76.500,– DM. Die Beklagte übernahm darüber hinaus Planungs-, Baubetreuungs- und Bauanleitungsleistungen, die im Lieferungs- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnet sind. Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf die Vertragsurkunde und das Lieferungs- und Leistungsverzeichnis (Bl. 14–17 d.A.) Bezug genommen. Die Planungs-, Baubetreuungs- und Anleitungsaufgaben übernahm ein freier Mitarbeiter der Beklagten, der Architekt A. J.. Das Bauvorhaben wurde im Spätjahr 1993 fertiggestellt. Im Dezember 1994 kam es zu massiven Feuchtigkeitseinbrüchen im Kellerbereich. Der Kläger versuchte zunächst erfolglos, die Feuchtigkeit durch Verpressungen im Mauerwerk zu unterbinden. Am 10. August 1995 leitete er beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dessen Verlauf der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) C. W. am 1. März 1996 ein Gutachten erstellte. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 22–52 d.A. 8 OH 68/95 des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) Bezug genommen.
Mit seiner beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingereichten Klage hat der Kläger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Planungs- und Bauüberwachungsleistungen geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Planung der Beklagten sei mangelhaft, weil sie keine ausreichende Außenisolierung gegen drückendes Wasser vorsehe. Darauf beruhe der Wassereinbruch. Die Beklagte habe es versäumt, den Untergrund des Bauvorhabens zu untersuchen und sich über die geodätischen und hydrostatischen Verhältnisse zu informieren, obwohl die Region für hohe Grundwasserstände bekannt sei. Deshalb habe sie nicht erkannt, dass der mittlere Grundwasserstand 1,49 m über dem Fußboden des Souterrains liege. Allein die Beseitigung der mangelhaften und die Installation einer ordnungsgemäßen Isolierung koste 149.500,– DM. Insgesamt belaufe sich der Schaden auf 176.606,57 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 176.606,57 DM nebst 8,4 % Zinsen aus 156.236,57 DM seit dem 8. Mai 1996 und aus weiteren 20.370,– DM seit dem 5. Oktober 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Verjährung eingewandt und vorgetragen, die Feuchtigkeitsschäden seien weder auf falsche Planung noch auf mangelnde Bauüberwachung zurückzuführen. Die Bodenplatte des Anbaus sei aus wasserundurchlässigem Beton gefertigt worden. Auch sei eine Tauchpumpe installiert worden, um das Grundwasser von dem Anwesen abzuhalten. Ihr Mitarbeiter J. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Pumpe ständig in Betrieb zu halten sei. Er habe sie jedoch entfernt und den Schacht zugeschüttet. Außerdem habe er den Rat, die Bodenplatte aus Sicherheitsgründen 25 cm höher zu legen, nicht befolgt. Bei dem gegebenen Selbstbauvertrag habe es nicht zu ihrem Pflichtenkreis, sondern demjenigen des Klägers gehört, eine Bodenuntersuchung vorzunehmen. Schließlich sei der geforderte Schadensersatz zu hoch.
Die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) W. durch Urteil vom 30. Dezember 1998 der Klage in Höhe von 125.237,60 DM nebst 8,4 % Zinsen seit 14. Mai 1996 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Planungskonzept der Beklagten sei mangelhaft gewesen und sie müsse sich das Verschulden des Architekten J. zurechnen lassen. Weil schon bei Aushebung der Baugrube Feuchtigkeitsprobleme aufgetreten seien, habe der Architekt J. erkennen müssen, dass die Errichtung von Bauteilschichten lediglich mit wasserundurchlässigem Beton kein Garant für eine wirklich wirksame Isolierung sei. Die zur Ausführung gelangten Abdichtungsmaßnahmen seien nicht geeignet, die Wände und die Bodenplatte vor eindringender Feuchtigkeit zu schützen. J. habe unzulässigerweise geglaubt, das Problem der Wasserbelastung des Bodens durch Legen einer Drainage und Schaffen eines Pumpensumpfes in den Gr...