Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 10.01.2002; Aktenzeichen 18 O 327/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des LG Bonn vom 10.1.2002 – 18 O 327/01 – festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den Getränkeautomaten H.-GERÄT, Typ D., Vertrag Nr. …, zum 31.3.2001 beendet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.600 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Urteil ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F.)
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Ein die Zulässigkeit des Feststellungsantrages der Klägerin begründendes Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist durch die Regelungen in §§ 4 Nr. 4 und 5 der AGB der Beklagten gegeben, wonach die Beklagte ihrerseits berechtigt ist, im Falle des Verzuges der Klägerin mit mindestens zwei monatlichen Raten mit der Folge erheblicher Schadensersatzansprüche die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen.
In der Sache kann dahin stehen, ob und wann ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn jedenfalls ist eine verbindliche Grundmietzeit von 54 Monaten nicht Inhalt eines von den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein etwa entstandenes Mietverhältnis mit gesetzlicher Kündigungsfrist zu beenden gewesen wäre, so dass nach Maßgabe von § 565 Abs. 4 BGB (i.d. bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung) die Kündigung der Klägerin vom 21.9.2000 jedenfalls geeignet gewesen wäre, den Vertrag zum 31.3.2001 zu beenden.
Die in dem von der Beklagten in Kopie vorgelegten Vertragsformular unter § 1 Nr. 1 enthaltene Regelung über eine Grundmietzeit von 54 Monaten würde i.V.m. § 4 Nr. 2 der AGB der Beklagten eine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG darstellen und könnte deswegen nicht Vertragsbestandteil geworden sein
Voraussetzung für das Eingreifen von § 3 AGBG ist der ungewöhnliche Charakter der fraglichen Klausel, der dann zu bejahen ist, wenn die Vereinbarung einer derartigen Bestimmung nach dem konkreten Vertragstyp nicht üblich ist (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rz. 14). Dabei kommt es darauf an, ob die als Kunden angesprochenen Verkehrskreise mit AGB dieses Inhalts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragstyp rechnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 AGBG beurteilt sich nach einem durch die konkreten Umstände überlagerten, im Grundsatz generellen Maßstab, wobei es in erster Linie auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge typischerweise zu erwartenden Kundenkreises, wie sie sich auf Grund von dessen Geschäftserfahrung sowie auf Grund der drucktechnischen Ausgestaltung der fraglichen Klauseln ergeben, ankommt (vgl. BGH v. 30.6.1995 – V ZR 184/94, BGHZ 130, 150 [154] = NJW 1995, 2637 = MDR 1995, 1113; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rz. 13). Erfasst sind etwa Klauseln, mit denen der Kunde nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht zu rechnen brauchte (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rz. ). Ungewöhnlich können auch Klauseln sein, mit denen der Vertragspartner nach Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der Fassung und Aufmachung der Vertragsurkunde, namentlich auch der Überschrift (vgl. BGH NJW 1978, 1519 [1520]; v. 4.6.1987 – IX ZR 31/86, WM 1987, 924; v. 18.12.1986 – IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274 [282] = MDR 1987, 402 = ZIP 1987, 439; OLG Nürnberg v. 20.6.1990 – 9 U 3650/89, NJW 1991, 232 [234]), nicht zu rechnen brauchte (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rz. 19 m.w.N.). Der für die Anwendung des § 3 AGBG vorausgesetzte Überrumpelungseffekt kann sich auch daraus ergeben, dass der Vertragspartner nach den individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste (BGH NJW-RR 2002, 485 ff. m.w.N.) Dies entspricht dem Schutzzweck des § 3 AGBG, die vielfach ohne nähere Kenntnis vom Inhalt der AGB abgegebene Zustimmung des Vertragspartners zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag nur so weit reichen zu lassen, als das mit seinem Vertrauen in die funktionsgerechte Verwendung der AGB vereinbar ist (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3 Rz. 12).
Nach der Gestaltung des Vertragsformulars musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass unter § 1 Nr. 1 in der vorliegenden Weise eine Grundmietzeit von 54 Monaten festgesetzt wurde. Seiner Überschrift nach befasst sich § 1 mit dem Vertragsgegenstand und Vertragsschluss. Die Vertragsdauer ist, anders als bei § 4, in der Überschrift nicht genannt. Die Kopfleiste der Tabelle unter § 1 Nr. 1 erweckt nicht den Eindruck, als sei sie für nachträgliche Einfügungen vorgesehen. Hierfür sind nach dem optischen Eindruck jeweils drei darunter liegende leere Felder in den einzelnen Spalten bestimmt. Die Zahl „54” ist in das in Rede stehende Vertragsformular nicht von vornherein eingedruckt, wie dies bei dem von der Beklagten nun vorgelegten, offenbar aktuelleren Fo...