Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der alleinigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund
Normenkette
BGB § 712 Abs. 1, § 715
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 10.12.2004; Aktenzeichen 7 O 233/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.12.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Aachen - 7 O 233/04 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht im Hinblick auf die "Ingenieurbüro X. GbR Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik" durch Gesellschafterbeschluss im September 2004 wirksam entzogen worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien gründeten im Jahre 1997 eine BGB-Gesellschaft, an welcher die Kläger mit einem Anteil am Festkapital von je 25 % und der Beklagte mit einem solchen von 50 % beteiligt wurde; entsprechend sind die Stimmanteile bei der Beschlussfassung geregelt. Der Beklagte wurde in § 7 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages zum alleinigen Geschäftsführer mit entsprechender Vertretungsmacht bestellt. Durch einstimmigen Beschluss vom 1.9.1998 wurde § 7 des Gesellschaftsvertrages gestrichen; durch einstimmigen Beschluss vom 15.9.1998 wurde dem Beklagten wiederum die alleinige Geschäftsführung übertragen. Die Gesellschaft mietete zum Betrieb ihrer Kfz-Prüfstelle ein Grundstück an, wobei ihr vom Vermieter in privatschriftlicher Form ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde; im Dezember 2003 erwarb die Ehefrau des Beklagten das Grundstück. Im Juni/Juli 2004 entzog der Beklagte den Klägern ihre Bankvollmacht.
Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger dem Beklagten die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsmacht wirksam entzogen haben. Die Kläger bringen vor, dass der Beklagte sie nicht über den anstehenden Verkauf des Grundstücks informiert und dadurch die Ausübung des Vorkaufsrechts vereitelt habe, dass der Beklagte grundlos die Auszahlung von Vorschüssen auf den Jahresgewinn vereitelt habe, dass ihnen der Beklagte entgegen einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag (dort § 16) eine Neuregelung der Beteiligungen verweigere und dass der Beklagte sich und seiner bei der Gesellschaft angestellten Ehefrau ungerechtfertigte Vorteile verschafft habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die übrigen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 226 ff. GA) Bezug genommen.
Das LG hat die auf Feststellung der Wirksamkeit der Entziehung der alleinigen Geschäftsführung und Vertretungsmacht gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Entziehung der alleinigen Vertretungsmacht fehle es an einem Beschluss; der Beschluss vom 14.9.2004 beziehe sich nur auf die Geschäftsführungsbefugnis. Für die Entziehung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis fehle es an einem wichtigen Grund i.S.d. § 712 BGB. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Kläger rechtzeitig über den anstehenden Verkauf des Grundstücks informiert habe. Die Einräumung des Vorkaufsrechts sei formnichtig. Ferner sei der Beklagte zu einer aktiven Unterrichtung der übrigen Gesellschafter über die laufende Geschäftsführung nicht verpflichtet; § 716 BGB begründe nur ein Recht der Gesellschafter, sich selbst zu informieren und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Unabhängig davon hätte der Beklagte mit seinem Stimmanteil von 50 % den Ankauf des Grundstücks durch die Gesellschaft verhindern können, was weder treuwidrig noch offensichtlich sachwidrig gewesen wäre. Auch die angebliche Verzögerung der Auszahlung von Vorschüssen auf den Jahresgewinn stelle keine grobe Pflichtverletzung dar, da die Auffassung des Beklagten, es bestehe keine entsprechende Vereinbarung, jedenfalls gut vertretbar sei. Entsprechendes gelte für den angeblichen Verstoß gegen § 16. Dieser Punkt betreffe nicht die Geschäftsführung, zum anderen handele es sich nur um eine unverbindliche Absichtserklärung. Im Übrigen seien keine konkreten Pflichtverletzungen substantiiert dargelegt, welche für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ausreichen würden. Bei den gerügten Tankrechnungen und Spesenabrechnungen handele es sich um Beträge, die angesichts des Gesamtumsatzes ersichtlich nicht ins Gewicht fielen; auch hätten die drei Gesellschafter bis zu ihrem Zerwürfnis in gewissem Umfang Privat- und Gesellschaftsinteressen nicht strikt getrennt. Inwieweit Konten falsch dargestellt seien, bleibe nach dem Klägervortrag viel zu vage und unkonkret.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung und führen aus, der Beklagte hätte sie über den anstehenden Verkauf auf der Grundlage der §§ 713, 666 BGB informieren müssen, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, das gemietete Grundstück für die Gesellschaft zu erwerben; er habe das Grundstück über seine Frau erworben, um seine Position zu stärken. Ferner habe er ihnen im Juni/J...