Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.03.2010; Aktenzeichen 22 O 256/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln vom 22.3.2010 - 22 O 256/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadenersatz in Zusammenhang mit einer Einlage bei der Fa. Y.. Der Kläger als Anleger nimmt die Beklagten als Muttergesellschaft der insolventen Anlagegesellschaft bzw. als Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft in Anspruch.

Im ersten Rechtszug hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Kammer des LG in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 24.6.2008 angeordnet, dass den Beklagten im Hinblick auf das ebenfalls angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hätten. Ferner hat er auf die anderenfalls eintretenden Folgen hingewiesen. Daraufhin ist die Zustellung unter der seitens des Klägers in der Klageschrift benannten Anschrift veranlasst worden. Nach dem Inhalt des entsprechenden Zertifikats ist diese am 10.2.2009 gelungen. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft hat das LG durch die mit der Sache befasste Kammer am 24.3.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen, mit dem die Beklagten dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von 56.139,85 EUR nebst Zinsen als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Dieses Versäumnisurteil ist nach einem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 7.4.2009 zur Post aufgegeben und am 9.12.2009 nochmals zugestellt worden.

Am 23.12.2009 ist per Fax ein Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24.3.2009 eingegangen. Der Kläger hat insbesondere die seiner Auffassung nach mangelnde internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Köln gerügt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.3.2010 hat das LG den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Einspruch sei verfristet. Die Zustellung sei durch Aufgabe des Versäumnisurteils zur Post am 28.4.2009 bewirkt worden, und der Einspruch habe innerhalb der angeordneten Frist von drei Wochen erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift sei jedoch erst am 23.12.2009 beim LG eingegangen. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post sei zulässig gewesen und in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. So finde sich der entsprechende Vermerk auf dem zuzustellenden Schriftstück und trage die volle Unterschrift der Urkundsbeamtin. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Zustellung in der Türkei komme es schon deshalb nicht an, weil es sich um eine Inlandszustellung handele. Im Übrigen sei es Aufgabe der Beklagtenseite gewesen, eine Änderung der Anschrift mitzuteilen. Eine wissentliche Falschzustellung seitens des Gerichts liege jedenfalls nicht vor. Es sei nämlich nicht Aufgabe der Kammer, Anschriften aus anderen Verfahren zu ermitteln, wenn die Beklagten selbst keine Veranlassung sähen, das Gericht auf Mängel hinzuweisen. Die Anordnungen i.S.d. § 184 ZPO seien mit Beschluss vom 24.6.2008 getroffen worden. Dieser sei den Beklagten zugestellt worden. Entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt habe der Beschluss durch den Vorsitzenden gefasst werden dürfen. Auch die Klageschrift sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Die vom Vorstand der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin G. sei zustellungsbevollmächtigt gewesen.

Gegen dieses ihnen zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten per Zustellungsurkunde am 27.3.2010 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 9.4.2010 beim OLG eingegangenen Berufung, die sie - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.5.2010 - mit einem am 12.5.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet haben.

Es fehle an der internationalen Zuständigkeit, denn weder hätten die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt noch bestünden zwischen ihnen und dem Kläger rechtsgeschäftliche Verbindungen.

Ferner fehle es an einer Anordnung i.S.d. § 184 ZPO durch Beschluss des Spruchkörpers. Insofern treffe die vom OLG Frankfurt hinsichtlich des § 184 ZPO vertretene Auffassung zu.

Hinzu komme, dass das zur Post aufgegebene Versäumnisurteil an die falsche Adresse übersandt worden sei und sowohl der Kammer als auch dem Klägervertreter zum Zeitpunkt der Aufgabe bekannt gewesen sei, dass weder die Beklagte zu 1 noch der Beklagte zu 2 unter der angegebenen Anschrift residierten. Der Beklagte zu 2 habe nie unter der Anschrift gewohnt. Die richtigen Anschriften seien in einem Parallelverfahren bei der hier mit der Sache befassten Kammer bereits vom Klägervertreter berücksichtigt worden....

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