Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlegerbrief
Leitsatz (amtlich)
1. § 28 Abs. 3 BDSG stellt eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
2. Kontaktdaten von Anlegern, die ein Rechtsanwalt im Namen eines Anlegers im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Fondsgesellschaft erlangt hat, dürfen seitens des Rechtsanwalts nicht verwendet werden, um sich mit einem Werbeschreiben zum Zweck der Mandatsgewinnung an die Anleger zu wenden.
3. Im Rahmen des § 43b BRAO ist ein gewisser Werbeeffekt dagegen im Rahmen der dort gebotenen Abwägung hinzunehmen, wenn sich das Schreiben überwiegend mit der sachlichen Information der Anleger befasst und keine sonstigen Umstände vorliegen, die es als unzulässige Werbung erscheinen lassen.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; BDSG § 28 Abs. 3; BRAO § 43b
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 31 O 225/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29.8.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 225/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 10.6.2013 - 31 O2 125/13 - wird hinsichtlich Nr. 1b) des Tenors aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Verbotstenor lautet:
Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs personenbezogene Daten von Gesellschaftern und Treugebern der J. Fonds GmbH & Co. KG für eigene Werbezwecke mit dem Ziel der Mandatsgewinnung zu nutzen, wenn diese Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einem Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches zwischen Gesellschaftern übermittelt wurden, wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben:
(es folgt die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform - Rundschreiben an Anleger und Internetauftritt der Schutzgemeinschaft)
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 7/12, die Antragsgegner 5/12.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die Parteien sind Rechtsanwälte. Die Antragsgegner versandten im Mai 2013 namens eines Anlegers in einem geschlossenen Immobilienfonds ein Rundschreiben an die Anleger dieses Fonds, in dem sie auf die kritische Lage des Fonds hinwiesen und für den Beitritt zu einer "Schutzgemeinschaft" der Anleger warben. In dem Anschreiben wurde auf den Internetauftritt der Schutzgemeinschaft verwiesen, für den die Antragsgegner verantwortlich zeichnen und auf dem umfangreich die Tätigkeit der Antragsgegner unter Hinweis auf ihre Spezialisierung für Bank- und Kapitalmarktrecht dargestellt wird. Die Kontaktdaten der Anleger hatten die Antragsgegner erlangt, indem sie namens eines Anlegers die Fondsgesellschaft auf Auskunft in Anspruch genommen hatten.
Der Antragsteller beanstandet die Verwendung der Kontaktdaten der Anleger, da diese datenschutzrechtlich unzulässig sei, sowie das Anschreiben an sich als eine nach § 43b BRAO unzulässige Werbemaßnahme. Das LG hat mit einstweiliger Verfügung vom 10.6.2013 den Antragsgegnern untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs personenbezogene Daten von Gesellschaftern und Treugebern der J. Fonds GmbH & Co. KG für eigene Werbezwecke mit dem Ziel der Mandatsgewinnung zu nutzen, wenn diese Daten im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einem Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ausschließlich zur Kontaktaufnahme zum Zwecke des Informationsaustausches zwischen den Gesellschaftern übermittelt wurden;
b) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Personen, die eine Beteiligung an der J. Fonds GmbH & Co. KG halten und die nicht in einem Mandatsverhältnis zu den Antragsgegnern stehen, unaufgefordert Anschreiben zu übersenden, in welchem um die Erteilung eines Mandats im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft geworden wird, wenn diese Werbung erfolgt wie nachstehend wiedergegeben: [es folgt die Wiedergabe des Anschreibens wie Seite 3-6 LGU sowie des Internetauftritts der Schutzgemeinschaft wie Seite 8-17 LGU].
Auf den Widerspruch der Antragsgegner hat das LG mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit ihrer Berufung verfolgen die Antragsgegner weiterhin das Ziel, die einstweilige Verfügung aufzuheben, und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt das Urteil.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1. a) Der Verfügungsantrag ist insgesamt zulässig, nachdem ihn der Antragsteller auch hinsichtlich des Antrags zu 1a) auf die konkrete Verletzungs...