Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung bei einem Verstoß gegen die Kognitionspflicht der Berufungsstrafkammer (Abgrenzung zu Senat, 22. Januar 1999, Ss 616/98, NStZ-RR 2000, 49).
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 22. Februar 2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde gemäß § 69a StGB angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der angeordneten Sperrfrist zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.
2.
In tatsächlicher Hinsicht hat die Kammer Folgendes festgestellt:
"Spätestens am 28.01.2015 verschaffte sich der Angeklagte auf nicht näher geklärte Weise den Schlüssel zu dem in der L.-straße in M. abgestellten schwarzen PKW des Typs XXX Y mit dem amtlichen Kennzeichen M.-YY, dessen Halterin die Zeugin G. D., die Mutter der Zeugin U., war. Er, der - wie ihm bewusst war - zwar nie über eine Fahrerlaubnis verfügt hatte, für den aber das Autofahren in Zeiten von innerer Anspannung und von Stress, den er auch am Tattag verspürte, nach wie vor entspannend wirkte, nutzte in der Nacht vom 28. auf den 29.1.2015 das Fahrzeug, um damit zu einem Freund nach M.-R. zu fahren. Darüber, dass er wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits vielfach bestraft worden war und er den Widerruf der Strafaussetzungen zur Bewährung riskierte, machte er sich keine Gedanken. Auf welche Dauer sich eine Freiheitsentziehung bei einem Widerruf aller Strafaussetzungen zu Bewährung summieren würde, war dem Angeklagten nicht klar.
Am 29.01.2015 gegen 01.30 Uhr befuhr er mit diesem PKW die S.-Straße in Fahrtrichtung Q. Bei seiner Fahrt mit dem vorgenannten Pkw überfuhr er das Rotlicht einer vor Ort befindlichen Ampel. Als er deswegen durch die Zeugen PHK'in N. und POK C. auf dem Gelände einer Tankstelle, die er angefahren hatte, kontrolliert werden sollte, ergriff er mittels des von ihm geführten PKWs die Flucht, um sich der Kontrolle und der Feststellung seiner Person und seiner fehlenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Die Polizeibeamten versuchten, dem Angeklagten den Weg in dem Gewerbegebiet abzuschneiden. An einer Eimündung zur S.-Straße näherte sich der Angeklagte - aus Sicht der Beamten - auf dieser Straße von links und fuhr unter Mitbenutzung der Fahrbahn des Gegenverkehrs mit niedriger Geschwindigkeit an dem Streifenwagen der Zeugen vorbei, den der Zeugen POK C. auf der Fahrbahn quer gestellt hatte, um ihm den Weg abzuschneiden. Sodann fuhr er mit dem von ihm geführten Pkw, das Anhaltezeichen "Stop, Polizei" sowie das Blaulicht und Martinhorn des Streifenwagens missachtend, mit einer derartigen Geschwindigkeit auf der S.-Straße, einer Straße in einem guten Ausbauzustand mit dem Charakter einer Durchgangsstraße, an die sich Gewerbeflächen wie auch Wohnbebauung anschlossen, weiter, dass ihn die Polizeibeamten mit ihrem Streifenwagen mit einer Geschwindigkeit von teils bis zu 120 km/h - innerorts - verfolgten, ohne dass sich dabei der Abstand verkürzte. Andere Verkehrsteilnehmer waren auf der S.- Straße nicht unterwegs. Auf Höhe der Kreuzung S.-Straße/T.- Straße verlor der Angeklagte, der auf die T.-Straße abbiegen wollte, nicht ausschließbar ausschließlich wegen nicht angepasster Geschwindigkeit, die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte mit einem im Eigentum der Stadt M. befindlichen, auf der gegenüberliegenden Seite der Kreuzung stehenden Lichtmast, wodurch daran ein Schaden in Höhe von 224,23 Euro entstand. Es ist nicht festgestellt worden, dass sich im Kreuzungsbereich andere Verkehrsteilnehmer aufgehalten und/oder dass sich bei dem Unfall die mit Straßenkreuzungen typischerweise verbundenen Risiken verwirklicht hätten.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat strafrechtlich voll verantwortlich.
Der Angeklagte, der sich der Feststellung seiner Person weiterhin entziehen wollte, verließ das Fahrzeug zu Fuß und entfernte sich vom Unfallort, ohne dass er die angesichts seiner Unfallbeteiligung erforderlichen Feststellungen ermöglicht hätte. Es gelang ihm, sich so gut zu verbergen, dass er für die ihn verfolgenden Polizeibeamten nicht auffindbar war. Bei der Durchsuchung des zurückgelassenen Fahrzeugs durch die Polizeibeamten kam der Personalausweis des Angeklagten zutage, bei dessen Inaugenscheinnahme di...