Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 18.12.2015) |
AG Köln (Entscheidung vom 13.03.2014) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. März 2014 wegen Urkundenfälschung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Freispruch im Übrigen verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln am 18. Dezember 2015 das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.
2.
Zur Aussetzungsfrage hat die Kammer wie folgt ausgeführt:
"Die Vollstreckung dieser Strafe konnte noch einmal gemäß § 56 Abs. 1, 2 und Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten konnte nunmehr - und insoweit anders als noch im Zeitpunkt der Verurteilung in erster Instanz - eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB dahingehend gestellt werden, dass nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten die Erwartung gerechtfertigt ist, dass er sich bereits die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Zwar verkennt die Kammer nicht das in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommende krasse Bewährungsversagen und die hohe Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte auch nach der empfindlichen Verurteilung vom 14.03.2013 erneut mehrfach straffällig geworden ist. Jedoch hat die Kammer dem Angeklagten andererseits entscheidend zugute gehalten, dass er seit den vorliegend abgeurteilten Taten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Damit hat der Angeklagte über einen ganz erheblichen Zeitraum durch sein tatsächliches Verhalten gezeigt, dass er sich jedenfalls die strafrechtlichen Verurteilungen vom 13.03.2014 und vom 18.12.2014 - endlich - hat zur Warnung dienen lassen und hiernach nicht mehr straffällig geworden ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass das Amtsgericht Köln es bei der Verurteilung vom 18.12.2014 - und somit nach der erstinstanzlichen Verurteilung in vorliegender Sache - nochmals, wenn auch ohne persönlichen Eindruck von dem Angeklagten, für angezeigt gehalten hat, dem Angeklagten eine Bewährungschance einzuräumen. Mit diesem Urteil ist dem Angeklagten durch die Strafjustiz nochmals das Signal übermittelt worden, dass er sich durch straffreie Führung den Vollzug einer Freiheitsstrafe ersparen kann. Diese ihm eingeräumte Chance hat der Angeklagte dann in der Folge genutzt, indem er während der gesamten Dauer des vom Amtsgericht Köln festgesetzten zweijährigen Bewährungszeitraums nicht mehr straffällig geworden ist und damit dem zuvor gezeigten Bewährungsversagen, das zu den Verurteilungen vom 13.03.2014 und vom 18.12.2014 geführt hat, im weiteren Verlauf ein "bewährendes" Verhalten entgegen gesetzt hat. Diesem Verhalten nunmehr damit zu begegnen, dass er aufgrund einer älteren Verurteilung doch noch inhaftiert wird, erschien der Kammer vor dem Hintergrund der zuvor eingeräumten Bewährungschance inkonsistent.
Insbesondere aber bietet diese positive Entwicklung des Angeklagten über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Anlass zu der Erwartung, dass der Angeklagte auf dem eingeschlagenen positiven Weg nunmehr bleiben und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in geordneten familiären Verhältnissen, in einer stabilen Wohnsituation und in zwar bescheidenen, aber ebenfalls stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, so dass auch vor diesem sozialen Hintergrund weitere Straftaten des Angeklagten nicht zu befürchten sind. Auch die vorliegend abgeurteilten Taten zeigen - insbesondere im Vergleich zu den Taten, die der Verurteilung vom 14.03.2013 zugrundelagen - besondere Umstände insofern auf, als sie in ihrem Unrechtsgehalt hinter den von dem Angeklagten zuvor begangenen Taten zurückbleiben; dies gilt insbesondere für die erneute einschlägige Straffälligkeit des Angeklagten wegen der im Juni 2013 begangenen Urkundenfälschung, die von deutlich geringerem Gewicht als die früheren Taten des Angeklagten ist. In der Summe der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte liegen damit zugleich aus Sicht der Kammer auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, nämlich Strafmilderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung zur Bewährung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der von dem Angeklagten begangenen Straftaten angebracht erscheinen lassen. Die zentrale ...