Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Überzahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Auf der Grundlage der Schlussrechnung erfolgte und abgerechnete Überzahlungen sind bereicherungsrechtlich auszugleichen, mit der Folge, dass der Auftraggeber eine Überzahlung darlegen und beweisen muss.

 

Normenkette

BGB § 632

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 7 O 278/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin und unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im Übrigen wird das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 278/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.266,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 505.405,31 EUR seit dem 06.02.2013 bis zum 01.05.2013, aus 255.405,31 EUR seit dem 02.05.2013 bis zum 01.09.2013, aus 163.405,31 EUR seit dem 02.09.2013 bis zum 22.10.2014 und aus 27.266,13 EUR seit dem 23.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.564,26 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 6 % und der Beklagten zu 94 % auferlegt. Von den Kosten der Streithelferin hat die Klägerin in erster Instanz 40% und in zweiter Instanz 46% zu tragen. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei ihrerseits Sicherheit iHv 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die zweite Instanz wird auf 392.119,51 EUR (Berufung = 376.466,83 EUR, Anschlussberufung = 15.652,68 EUR) festgesetzt. Der Gegenstandswert für die Streithilfe beträgt in erster Instanz 58.363,30 EUR und in zweiter Instanz 50.605,73 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung weiteren Werklohns und die Beklagte die Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Werklohn-Zahlungen in Anspruch.

Mit VOB/B-Bauvertrag vom 07.10.2010 (Bl 27-50 GA) beauftragte die Beklagte die Klägerin unter weiterer Vereinbarung eines auf die Nettobeträge bezogenen 2,5%igen Nachlasses mit Abbruch- und Rohbauarbeiten an dem Verwaltungsgebäude L, D in B. Für die Beklagte war die Streithelferin als bauplanende und bauleitende Architektin tätig. Weiterhin hatte die Beklagte Dr. Ing T mit der Ausschreibung und auch mit der Objektüberwachung beauftragt.

Als Arbeitsbeginn war der 25.10.2010 und als Ausführungszeit 28 Wochen vereinbart, wobei die Arbeiten am Bauabschnitt D vom 25.10.2010 bis zum 14.01.2011 und am Bauabschnitt Bürgerzentrum vom 13.12.2010 bis 29.04.2011 erfolgen sollten (Bl 27 GA). Tatsächlich verzögerte sich der Baubeginn auf den 02.11.2010 bzw. den 26.09.2011, da die T2 Recycling GmbH ihre Vor-Leistungen nicht rechtzeitig zu Ende geführt hatte.

Mit Schreiben der Klägerin vom 28.03.2011 (Bl 411f GA) teilte diese der Beklagten unter Bezugnahme auf eine bei einer Baubesprechung vom 09.02.2011 gemeinsam festgestellte Terminverschiebung mit, dass bei einem für den 11.04.2011 avisierten Baubeginn und der damit einhergehenden Veränderung der Bauzeit um ca. 5 Monate sämtliche Lieferanten (insbesondere bzgl des Stahls) nicht mehr an die Preise aus dem Angebot gebunden seien, so dass anliegend eine Kostenschätzung vorgelegt werde. Das beigefügte Angebot der Klägerin zu "Nachtrag 2 Mehrkosten für Bauzeitverlängerung" vom 28.03.2011 iHv 240.581,73 EUR brutto (Bl 411-418 GA) wurde von der Beklagten nicht beauftragt. Nach weiteren Verhandlungen der Parteien unterbreitete die Klägerin der Beklagten am 10.10.2011 ein Nachtragsangebot Nr. 2a "Mehrkosten Bauzeitverlängerung", das mit "Mehrkosten der Bauzeitverlängerung" iHv insgesamt 484.958,28 EUR brutto endete (Bl 377-386 GA). Dr. Ing T prüfte das Angebot und nahm daran eine Vielzahl von handschriftlichen Streichungen und Ergänzungen vor. Die von Dr. Ing T "rechnerisch, fachtechnisch und wirtschaftlich" geprüfte Summe ist mit dem Datum 16.11.2011 mit 292.695,06 EUR brutto angegeben und zum Datum 16.12.2011 nochmals handschriftlich auf 292.355,92 EUR brutto korrigiert (Bl 386). Mit Schreiben vom 16.01.2012 erteilte die Beklagte den Nachtragsauftrag Nr. 2a auf das Angebot vom 10.10.2011 - sowie einen weiteren Auftrag zu einem Nachtrags-Angebot Nr. 13 vom 28.11.2011 - zu der geprüften Angebotssumme von insgesamt 299.079,40 EUR (Bl 419 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten - auch zu weiteren Nachträgen - wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.

Im Zeitraum der Bauausführung kam es zu Beschädigungen an einem Wärmedämmverbundsystem, einer Kupferabdeckung (Attika), einer Glasscheibe sowie eines im Fußboden liegenden Heizungsrohres. Auch insoweit wird...

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