Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 17/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 813.662,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 aus einem Zahlbetrag von 808.220,06 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten, die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin sowie die selbständigen Berufungen der Streithelferinnen zu 1., 2. und 5. werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt aufgeteilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 87% und die Beklagte 13%. Der Beklagten werden weiterhin 13% der durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1., 2., 3. und 6. verursachten Kosten auferlegt; im Übrigen haben die Streithelferinnen die jeweils durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz werden der Klägerin zu 62%, der Beklagten zu 13%, der Streithelferin zu 1. zu 9%, der Streithelferin zu 2. zu 9% und der Streithelferin zu 5. zu 7% auferlegt. Die Klägerin hat die durch die Nebenintervention der Streithelferin zu 7. verursachten Kosten in voller Höhe und die Beklagte die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1., 2., 3. und 6. verursachten Kosten in Höhe von 13% zu tragen; im Übrigen werden den Streithelferinnen die jeweils durch ihre Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 7.647.285,03 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die Berufung der Klägerin beträgt 1.698.136 EUR, für die Berufung der Beklagten 3.057.399,83 EUR und für die Anschlussberufung der Klägerin 807.292,59 EUR. Die Nebeninterventions-Streitwerte belaufen sich

  • für die Streithelferinnen zu 1. und 2. auf 7.647.285,03 EUR,
  • für die Streithelferinnen zu 3. und 6. auf 4.913.415,88 EUR,
  • für die Streithelferin zu 4. auf 3.025.055,07 EUR,
  • für die Streithelferin und 5. auf 4.187.620,67 EUR und
  • für die Streithelferin zu 7. auf 2.196.051,96 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist ein Unternehmen der österreichischen G., die sich mit der Planung, der Errichtung und dem Management von Gesundheitseinrichtungen befasst.

Die Beklagte ist der städtische Krankenhausträger der Stadt X. mit Standorten u.a. in X.-Q..

Nach einem im Jahr 2008 durchgeführten europaweiten Vergabeverfahren schlossen die Klägerin und die Beklagte in Bezug auf das bereits vorhandene Klinikumsgelände in X.-Q. am 19.06.2009 einen Generalübernehmervertrag (nachfolgend: GÜ-Vertrag, Anlage K 1), mit dem der Klägerin u. a. folgende Leistungen übertragen wurden:

  • die Errichtung eines östlich des Bestandsgebäudes Haus N02 platzierten Neubaus N01 als 7-geschossiges Behandlungs- und Betten-Gebäude,
  • inclusive Dach-Hubschrauberlandeplatz und
  • mit der sog. festen und losen zivilen Ausstattung wie Tische, Stühle, Schränke, Beleuchtung usw. und mit der erforderlichen medizinischen Ausstattung einschließlich kompletter Ausstattung der Operationssäle sowie der kompletten Ausstattung auf dem Gebiet der Informationstechnologie sowie
  • die Errichtung eines weiter östlich angrenzenden Parkhauses.

Gemäß § 2 (4) GÜ-Vertrag findet die VOB/B keine Anwendung. Zum Leistungsumfang bestimmt § 3 GÜ-Vertrag, dass der Auftragnehmer alle Leistungen erbringt, die zur schlüsselfertigen, voll funktionsfähigen, mängelfreien, klinikbetriebsbereit gereinigten und den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sowie den öffentlichen-rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Erstellung des gesamten Bauvorhabens inklusive aller dazu notwendigen Leistungen in den Bereichen Planung und Bau erforderlich sind. Als Vergütung für alle Planungs- und Bauleistungen, inclusive aller Nebenleistungen sowie der "festen Einbauten zivil", nicht aber für die "lose Ausstattung (zivil, medizinisch), die festen Einbauten medizinisch und die lose IT", wurde in § 10 GÜ-Vertrag ein Pauschalfestpreis iHv 50.411.820 EUR vereinbart, der gemäß § 11 (1) GÜ-Vertrag nach Abnahme aller Leistungen in einem Betrag vier Wochen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zahlbar war. In § 12 GÜ-Vertrag sichert die Klägerin die Einhaltung der Termine verbindlich zu. Danach sollten alle Leistungen bis zum 30.09.2011 fertiggestellt und abgenommen sein. Dieser Termin wurde wegen verspäteter Zuschlagserteilung zunächst auf den 13.12.2011 verlegt. § 16 (2) GÜ-Vertrag enthält eine Vertragsstrafen-Regelung.

Mit den Arbeiten bezüglich der technischen Anlagen beauftragte die Klägerin die Streithelferin zu 1.. Gesellschafter dieser U....

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