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OLG Köln Urteil vom 17.01.2023 - 9 U 115/22

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2022 - Az. 41 O 256/21 - aufgehoben, soweit über die Klage nicht rechtskräftig entschieden wurde (Klageantrag zu 7.).

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. - ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO -

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

Das angefochtene Teilurteil des Landgerichts ist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO, ohne dass es eines Antrags bedarf, aufzuheben und das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden. Danach ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn nur ein Teil des mit einer Klage erhobenen Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Daraus folgt, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, wenn der gesamte Rechtsstreit entscheidungsreif ist (s. etwa MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 15 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 399, Rz. 14; Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 301 Rn. 8; BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 301 Rn. 48; Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 301, Rz. 5). So liegt es hier. Das Landgericht hat den Erlass eines Teilurteils über den erhobenen Auskunftsanspruch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil es der Auffassung war, der Kläger habe eine zulässige Stufenklage erhoben, so dass zwingend zunächst nur über den Auskunftsanspruch zu entscheiden sei. Das trifft nicht zu, denn die vorliegend vom Kläger erhobene Stufenklage ist nicht zulässig.

§ 254 ZPO gibt die Möglichkeit, un...

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