Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2022 - Az. 41 O 256/21 - aufgehoben, soweit über die Klage nicht rechtskräftig entschieden wurde (Klageantrag zu 7.).
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. - ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO -
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
Das angefochtene Teilurteil des Landgerichts ist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO, ohne dass es eines Antrags bedarf, aufzuheben und das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
Das Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden. Danach ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn nur ein Teil des mit einer Klage erhobenen Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Daraus folgt, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, wenn der gesamte Rechtsstreit entscheidungsreif ist (s. etwa MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 15 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 399, Rz. 14; Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 301 Rn. 8; BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 301 Rn. 48; Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 301, Rz. 5). So liegt es hier. Das Landgericht hat den Erlass eines Teilurteils über den erhobenen Auskunftsanspruch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil es der Auffassung war, der Kläger habe eine zulässige Stufenklage erhoben, so dass zwingend zunächst nur über den Auskunftsanspruch zu entscheiden sei. Das trifft nicht zu, denn die vorliegend vom Kläger erhobene Stufenklage ist nicht zulässig.
§ 254 ZPO gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsantrag zu verfolgen. Zwar ist es unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig, einen der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannten Leistungsanspruch zugleich mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch (hier: auf Auskunft) zu erheben. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen aber nicht vor. Denn die Besonderheit der Stufenklage gemäß § 254 ZPO liegt nicht in der Zulassung der Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 ZPO. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der systematischen Stellung unmittelbar hinter § 253 ZPO (vgl. BGH, NJW 2002, 2952; NJW 2000, 1645; BGH, Urt. v. 02.03.2000 - III ZR 65/99 - Rn. 18 m.w.N.; OLG Köln, r+s 2021, 97, 99 Rn. 70; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21 -, juris Rn. 5; Urt. v. 09.02.2022 - 20 U 165/21 - Bl. 360 ff., 375 f. GA; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21 - Rn. 70 f.). Dies bedeutet, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Vorschrift will also dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, NJW 2002, 2952; NJW 2000, 1645; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 ZPO Rn. 6). Eine Stufenklage kann also nicht zulässigerweise erhoben werden, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, a.a.O.).
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben: Die vom Kläger verlangte Auskunft - insbesondere die gewünschten Unterlagen über die Gründe der Beitragsanpassungen - soll ihm erst die Voraussetzung für die Prüfung verschaffen, ob überhaupt dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 - 12 U 305/21, juris, Rn. 36 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 - 20 U 269/21 - juris Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 - 14 U 6205/21 - juris, Rn. 70 f.).
Die damit unzulässige Stufenklage ist in eine - zulässige - Klagehäufung umzudeuten (BGH, Urt. v. 02.03.2000, aaO). Sie ist damit nicht nur hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, sondern auch hinsichtlich des unbezifferten Leistungsantrags und die hierauf bezogenen, unbestimmten Feststellungsanträge (auch zu den Nutzungen) entscheidungsreif, und zwar dahin, dass diese Anträge mangels Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abzuweisen sind. Auch die weiteren vom Kläger erhobenen Ansprüche (Feststellung und Leistung zu mehreren konkret angeführten Beitragsanpassungen, Nutzungen, Auskunft über auslösende Faktoren [hierüber hat das Landgericht rechtskräftig entschieden, vgl...