Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 15 O 464/94) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Juni 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 15 O 464/94 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den ausgeurteilten Betrag von 54.591,63 DM folgende Zinsen zu zahlen sind: 10 % seit dem 30.09.1994 bis 09.04.1995, 9,5 % seit dem 10.04.1995 bis 24.08.1995, 9 % seit dem 25.08.1995 bis 21.04.1996, 8,5 % seit dem 22.04.1996. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die – beschränkt eingelegte – Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht auch zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 34.731,47 DM für zusätzliche Innenausbauarbeiten im Golfhotel J. des Beklagten in B. verurteilt, die nicht Gegenstand des von der Klägerin unter dem 01.02.1994 unterzeichneten Hauptauftrages (Bl. 14 ff. d.A.) gewesen sind.
Es mag dahinstehen, ob bezüglich der Zusatzarbeiten ein Werklohnanspruch der Klägerin gemäß § 632 Abs. 2 BGB begründet ist, weil der Architekt des Beklagten, Herr K., diese Arbeiten in Auftrag gegeben hat und hierzu von dem Beklagten mündlich ermächtigt war, wie die Klägerin behauptet. Denn auch ohne den vom Beklagten bestrittenen Auftrag und/oder eine von ihm erteilte Vollmacht ist er auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 667, 683 BGB zur Bezahlung der Zusatzarbeiten in Höhe der hierfür unter dem 03.05.1994 in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet.
Ein Bauunternehmer kann nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB die übliche Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1993, 3196). Die Anwendbarkeit der §§ 667 ff. BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin sich für vertraglich verpflichtet hielt, die Zusatzarbeiten auszuführen (vgl. BGH, a.a.O.).
Unschädlich ist ferner, daß die Voraussetzungen des § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B nicht erfüllt sind, wonach eine Vergütung für Leistungen ohne Auftrag geschuldet wird, wenn der Bauherr diese nachträglich anerkennt oder die Leistung für die Erfüllung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Bauherrn entspricht und ihm unverzüglich angezeigt wurde. Denn die VOB/B sind unstreitig nicht in den Vertrag der Parteien einbezogen worden.
Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe der üblichen Vergütung verlangen, weil die von ihr erbrachten Zusatzleistungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprachen.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist als mutmaßlich der Wille anzusehen, der dem wohlverstandenen Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. BGH NJW 1971, 609, 612). Zwar ist grundsätzlich der wirkliche – ausdrücklich oder konkludent geäußerte – Wille maßgebend. Ein tatsächlich geäußerter Wille des Beklagten steht aber entgegen seiner Auffassung einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen.
Insbesondere läßt sich § 10 des Hauptvertrages nicht dahin auslegen, daß ohne Zustimmung des Beklagten durchgeführte Zusatzleistungen in jedem Falle seinem Interesse und Willen widersprechen. Die Klausel verbietet die Ausführung von Arbeiten, welche die Auftragssumme überschreiten und nicht durch ein Ergänzungsschreiben genehmigt sind. Mit dieser Klausel hat der Beklagte sich die Entscheidung über jede Erweiterung des Auftrages vorbehalten wollen, um eine Überschreitung der Auftragssumme ohne seine Zustimmung zu verhindern. Dieser Sinn und Zweck des Verbotes, zusätzliche Arbeiten ohne seine Zustimmung auszuführen, führte nicht zwangsläufig dazu, daß jegliche ohne seine Zustimmung durchgeführte Zusatzleistungen seinem Interesse und Willen widersprachen.
Im Gegenteil hat die Klägerin substantiiert dargetan, daß die Zusatzleistungen für den Beklagten nützlich, teilweise sogar notwendig waren und damit ihre Ausführung dem Interesse des Beklagten entspricht. So erfolgten die Zusatzleistungen zum Teil in Anpassung an die gegenüber der Vertragsplanung geänderte Ausführungsplanung (bezüglich der Thekenanlage) und waren zum anderen Teil für die Fertigstellung der Räume zu ihrer vorgesehenen Nutzung notwendig, ohne Teil des Hauptauftrages gewesen zu sein (Anbringen von Ausschnitten in der Thekenanlage für Elektroleitungen, Befestigung des Deckensegels unter Berücksichtigung eines später eingebrachten Lüftungsrohres, Handlauf im Kaminraum, Armaturverkleidungen im Herren-WC, Kaminabdeckung der Feuerstelle, Sockelblenden an der Glastüranlage). Diese sind ebenso wie die übrigen Zusatzarbeiten (Ehrentafel, Schablonen für die Steinmetzarbeiten, Sichtschutzgitter, die eine bessere Ausnutzung des Objektes ermöglichen, Pfeilerverspiegelungen) vom Beklagten genutzt worden bzw. ...