Entscheidungsstichwort (Thema)
Unberechtigter Dispute-Eintrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die (geplante) Nutzung der Internetadresse "investment.de" als Portal mit - auch eigenen - Finanzdienstleistungsinformationen sowie der Vermittlung von Investmentmöglichkeiten hat keine Dienstleistungsähnlichkeit mit einer für "Telekommunikation" geschützten Marke. Der Umstand, dass die genannte Internetadresse nur mit Hilfe der modernen "Telekommunikations" - Mittel aufgesucht werden kann, bleibt insoweit außer Betracht (Bestätigung von OLG Hamburg v. 2.5.2002 - 3 U 216/01, CR 2002, 833 m. Anm. Florstedt = MMR 2002, 682 [683]).
2. Das Recht auf Nutzung einer Internetdomain ist ein "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, mit dem die Löschung eines zu Unrecht erfolgten Dispute-Eintrags verlangt werden kann.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 04.08.2005; Aktenzeichen 84 O 22/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.8.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 22/05 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Veranlassung der Löschung des zu seinen Gunsten bei der E. e.G. gestellten Dispute-Eintrags für die Internetdomain "j.de" in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten ggü. dem Kläger kein vorrangiges Kennzeichenrecht an dem Domain-Namen "j.de" zusteht.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet, weil der Beklagte sich eines besseren Rechts an der Bezeichnung "j." berühme und dieses tatsächlich nicht bestehe, soweit die Bezeichnung "j." als Domain in einem Zusammenhang verwendet werde, der der eigentlichen - beschreibenden - Bedeutung des Begriffs als langfristige Kapitalanlage, damit auf Finanzdienstleistungen Bezug nehmend, entspreche. Es seien keine Umstände dargetan, aus denen sich ergebe, dass der Kläger entgegen seiner erklärten Absicht die Domain anders als im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen verwenden wolle. Dass eine Webseite unter dieser Domain Bestandteil des Internets sei, bedeute nicht, dass die Domain-Bezeichnung eine Verletzung der auch für "Telekommunikation" geschützten Marke des Beklagten darstelle; denn die "Telekommunikation" stelle nur das Medium dar, über das der Inhalt einer Webseite unter der Domain übermittelt werde. Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags durch den Beklagten bestehe aus § 823 BGB. Durch den Eintrag des Disputes greife der Beklagte in die Rechte des Klägers ein, weil der Kläger, solange der Eintrag des Disputes bestehe, an einer Veräußerung, d.h. an einer Ausübung seiner Rechte an der Domain gehindert sei; der Wert der Domain sei dementsprechend gemindert. Die Domain stelle für den Kläger unabhängig davon, ob er tatsächlich die behauptete gewerbliche Tätigkeit ausübe, einen Wert dar. Im Übrigen sehe das Gericht im Hinblick auf die vorgelegte Gewerbeanmeldung keinen Anlass, an den Angabe des Klägers zu zweifeln.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Soweit das LG einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht habe, verstoße das angefochtene Urteil sowohl gegen materielles als auch gegen Verfahrensrecht. Bei zutreffender Würdigung des Tatsachenvortrags habe das LG schon nicht zu der Feststellung kommen dürfen, der Kläger übe ein Gewerbe aus. Im Übrigen fehle es an der unmittelbaren Betriebsbezogenheit des Dispute-Eintrags. Soweit das LG diese deshalb bejaht habe, weil es die in der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeitsfelder des Klägers als deckungsgleich mit den von ihm vorgetragenen Dienstleistungen angesehen habe, habe es gegen seine Hinweispflicht gem. § 139 ZPO verstoßen. Das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst entwickele - wie auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 24.11.2004 (BVerfG v. 24.11.2004 - 1 BvR 1306/02, CR 2005, 282 = NJW 2005, 589) betont habe - eine unmittelbare Wirkung nur zwischen dem Inhaber und der E. e.G. und könne deshalb nicht selbständig den Schutz gem. § 823 Abs. 1 BGB genießen. Unter Verletzung materiellen Rechts habe das LG im Übrigen angenommen, dass das Recht des Beklagten an der für die Dienstleistungsklasse 38 geschützten Bezeichnung "J." sich auf das "Medium" Telekommunikation beschränke.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben.
1. Der Feststellungsantrag ist, wie das LG zutreffend a...