Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen 20 O 469/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln vom 9.4.2014 - 20 O 469/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Anbau in der L-Straße XX, XXXXX T, eine Wohngebäudeversicherung unter Einschluss des Risikos Feuer abgeschlossen. Vertragsbestandteil waren die AFB 02. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen (Bl. 1 ff. AH).
Der Vertrag kam durch den Antrag der Versicherungsmaklerin U GmbH in O zustande. Diese ist als Streithelferin der Beklagten beigetreten.
Die Versicherungssumme inklusive Vorsorge betrug 51.500 M (1914). Das versicherte Gebäude besteht aus einem Haupthaus, einem hinteren und einem seitlichen Anbau. Das Hauptgebäude wurde etwa 1900 errichtet. Die Geschosshöhen betragen in der Mehrzahl über 4 Meter.
Am 11.2.2008 ereignete sich ein Großbrand in dem Gebäude. Die Beklagte erkannte dem Grunde nach ihre Eintrittspflicht an. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Braune erstellte unter dem 7.3.2009 ein Schadensgutachten (Bl. 30 ff. AH). Die Wiederherstellungskosten bezifferte er darin gemäß einer Aufstellung mit 27 Schadenspositionen zum Neuwert brutto mit 118.665 EUR, zum Zeitwert brutto mit rund 91.300 EUR.
Mit Schreiben vom 25.3.2009 (Bl. 8 f. AH) rechnete die Beklagte den Schaden ab, und zwar auf der Grundlage Neuwert/Wiederherstellungskosten 118.665 EUR sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten 6.119,13 EUR. Die Überprüfung der Versicherungssumme habe ergeben, dass diese den Wert des versicherten Gebäudes nicht voll abdecke. Der tatsächlich entstandene Schaden werde deshalb im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Bei der Berechnung der Entschädigung sei dies entsprechend berücksichtigt. Bei einem Schaden von 118.665 EUR und einer Versicherungssumme von 51.500 M (inkl. Vorsorge) und einem Versicherungswert von 72.700 M ergebe sich eine Summe von 84.061,17 EUR. Diesen Betrag zahlte die Beklagte auf die Position Gesamtschaden im Rahmen der Gesamtentschädigung an den Kläger. Mit Schreiben vom 15.9.2009 seines Prozessbevollmächtigten machte der Kläger demgegenüber geltend, es sei von einem Versicherungswert 1914 von 40.000 M auszugehen. Damit liege eine Unterversicherung nicht vor.
Der Kläger hat vorgetragen, die Wiederherstellungskosten von 118.665 EUR seien tatsächlich angefallen und das Gebäude sei wiederhergestellt. Der Versicherungswert 1914 habe lediglich bei 51.500 M und nicht bei 72.700 M (63.208 M zzgl. 15 %) gelegen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen von 84.061,17 EUR ergebe sich der noch zu leistende Differenzbetrag von 34.603,83 EUR. Das Gebäude in dem Zustand bei dem Ortstermin sei nicht mit dem Zustand beim Schadenseintritt vergleichbar, da Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Zum Zeitpunkt des Schadensfalles sei die Ausstattung des Hauptgebäudes einfach gewesen. Die Fenster hätten Einfachverglasung gehabt und die Sanitäranlagen hätten einfachsten Ausführungen entsprochen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.603,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2009 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Nebenintervenientin hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte, die Unterversicherung eingewendet hat, hat vorgebracht, die Zahlen zum Gebäude seien zwischen dem Gutachter Braune und dem für den Kläger tätigen Büro X & Partner abgestimmt gewesen. Für das Haupthaus habe der Sachverständige C 20.000 M angesetzt und für das rechte Nebengebäude 24.000 M. Entsprechend dem umbauten Raum, Haupthaus 2.514 cbm, Anbau hinten 256 cbm und rechtes Nebengebäude 304 cbm gelange man zu einem Wert von 63.208 M. Zuzüglich der üblichen Baunebenkosten ergebe sich als Mindestwert 72.700 M.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung von mehreren Sachverständigengutachten, und zwar des Dipl. Ing I vom 28.3.2011, Bl. 162 ff. GA, mit schriftlicher Ergänzung vom 19.8.2011, Bl. 210 ff. GA, und mündlicher Erläuterung 15.2.2012, Bl. 248 f. GA, sowie Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X2 vom 22.7.2013, Bl. 388 ff. GA, und dess...