Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen 4 O 63/99) |
Tatbestand
Am 1.2.1994 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie mit ihrem PKW M.B. mit dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte. Der von rechts kommende Beklagte zu 1) war unter Verletzung der Vorfahrt der Klägerin nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße abgebogen. Die Klägerin konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung den Zusammenstoß nicht verhindern. Die Art der von der Klägerin dabei erlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Sie wurde einen Tag wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung des linken Armes stationär und in der Folgezeit regelmäßig ambulant behandelt. Sie klagte weiter über nicht abklingende erhebliche Nackenschmerzen, Rotationseinschränkungen bei Bewegung des Halses, Taubheit in drei Fingern, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Kiefergelenksbeschwerden und weitere Beschwerden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die zahlreichen zu den Akten gelangten ärztlichen Atteste und Gutachten verwiesen. Die Klägerin, die von Beruf Finanzbeamtin ist, war bis Ende 1994 krank geschrieben. Ab Januar 1995 nahm sie ihre Berufstätigkeit mit zunächst auf die Hälfte, ab 1996 auf etwa 30 Stunden reduzierter Arbeitszeit wieder auf. Zum 30.6.1999 wurde sie wegen
dauernder Dienstunfähigkeit auf Betreiben ihres Dienstherrn einstweilig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Die Beklagte zu 2) regulierte den der Klägerin entstandenen Sachschaden und leistete insgesamt 26.000. DM auf den materiellen und immateriellen Personenschaden, allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall vom 1.2.1994 eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einem schweren HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie hat die Folgebeschwerden primär darauf zurückgeführt, dass es durch den Zusammenstoß zu einer Verdrehung der Wirbelsäule gekommen sei, die zu einer dauerhaften schmerzhaften Schiefstellung der Wirbelsäule geführt habe. Sollten die Beschwerden allerdings psychische Ursachen haben, würde dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Beruf beschwerdefrei auszuüben. Längeres Sitzen, insbesondere in Nackenbeugehaltung, sei nicht möglich. Ebenso seien die meisten Haushaltstätigkeiten nur beschränkt oder gar nicht mehr möglich. Ferner könne sie zahlreiche Freizeitaktivitäten nicht mehr ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründung Bezug genommen.
Sie hat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das sie mit insgesamt mindestens 35.000. DM beziffert hat. Ferner hat sie geltend gemacht fiktiven Hausfrauenschaden, den sie mit 26 Stunden pro Woche zu 15. DM/Stunde für die Zeit von Februar bis November 1994 und mit 13 Stunden pro Woche zu 15. DM/Stunde für die Zeit ab Januar 1995 ansetzt. Weiter hat sie begehrt die Differenz zwischen ihrem vollen Nettomonatsgehalt und dem tatsächlichen Einkommen. Hausfrauenschaden und Verdienstausfall hat sie auch für die Zukunft verlangt, den Verdienstausfall allerdings begrenzt auf das Jahr 2022, der Vollendung ihres 65. Lebensjahres. Schließlich hat sie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 1.2.1994 begehrt, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Wegen der genauen Fassung der Anträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Beklagten haben behauptet, die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien nicht auf den Unfall vom 1.2.1994 zurückzuführen. Dass die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, bestreiten sie mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Differenzgeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Aufpralls sei zu gering gewesen, als dass es zu einem HWS-Trauma habe kommen können. Die Beschwerden der Klägerin beruhten vielmehr auf einer schicksalsmäßig erworbenen Fehlstellung der HalsWirbelsäule mit Schwerpunkt im Bereich des 5. und 6. Halswirbelkörpers. Soweit überhaupt Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, könne allenfalls von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Einschränkung der Hausfrauentätigkeit in den ersten vier Wochen und einer 50%igen Einschränkung in den folgenden vier Wochen ausgegangen werden. Dies rechtfertige daher allenfalls einen ersatzfähigen Hausfrauenschaden von 2.340. DM und ein Schmerzensgeld von 3.500. DM. Den nach Auffassung der Beklagten damit bereits überzahlten Betrag von 20.160. DM hat die Beklagte zu 2) im Wege der Widerklage von der Klägerin zurückverlangt.
Das Landgericht hat ein (mehrfach ergänztes) neurologisches Gutachten, ein neuroradiologisches Zusatzgutachten und ein halsnasenohrenärztliches Zusatzgutachten eingeholt und auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuf...