Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 4 O 63/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.9.1999 (4 O 63/99) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den gezahlten Betrag von 3.500.- DM an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 16.500.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 22.2.1996 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 70.310,79 DM nebst 4% Zinsen aus 21.138,13 DM seit dem 22.2.1996 und aus weiteren 49.172,66 DM seit dem 3.1.2000 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin monatlich einen Betrag von 1080,22 DM zu zahlen, beginnend mit dem 1.6.2001 und endend mit dem 1.12.2001. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1.2.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 30%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000.- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Am 1.2.1994 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie mit ihrem PKW M.B. mit dem PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, kollidierte. Der von rechts kommende Beklagte zu 1) war unter Verletzung der Vorfahrt der Klägerin nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße abgebogen. Die Klägerin konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung den Zusammenstoß nicht verhindern. Die Art der von der Klägerin dabei erlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien streitig. Sie wurde einen Tag wegen eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung des linken Armes stationär und in der Folgezeit regelmäßig ambulant behandelt. Sie klagte weiter über nicht abklingende erhebliche Nackenschmerzen, Rotationseinschränkungen bei Bewegung des Halses, Taubheit in drei Fingern, Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, Kiefergelenksbeschwerden und weitere Beschwerden. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die zahlrE. zu den Akten gelangten ärztlichen Atteste und Gutachten verwiesen. Die Klägerin, die von Beruf Finanzbeamtin ist, war bis Ende 1994 krank geschrieben. Ab Januar 1995 nahm sie ihre Berufstätigkeit mit zunächst auf die Hälfte, ab 1996 auf etwa 30 Stunden reduzierter Arbeitszeit wieder auf. Zum 30.6.1999 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf Betreiben ihres Dienstherrn einstweilig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Die Beklagte zu 2) regulierte den der Klägerin entstandenen Sachschaden und leistete insgesamt 26.000.- DM auf den materiellen und immateriellen Personenschaden, allerdings unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall vom 1.2.1994 eine Distorsion der Halswirbelsäule verbunden mit einem schweren HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie hat die Folgebeschwerden primär darauf zurückgeführt, dass es durch den Zusammenstoß zu einer Verdrehung der Wirbelsäule gekommen sei, die zu einer dauerhaften schmerzhaften Schiefstellung der Wirbelsäule geführt habe. Sollten die Beschwerden allerdings psychische Ursachen haben, würde dies an der Haftung der Beklagten nichts ändern. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihren Beruf beschwerdefrei auszuüben. Längeres Sitzen, insbesondere in Nackenbeugehaltung, sei nicht möglich. Ebenso seien die meisten Haushaltstätigkeiten nur beschränkt oder gar nicht mehr möglich. Ferner könne sie zahlreiche Freizeitaktivitäten nicht mehr ausüben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründung Bezug genommen.

Sie hat unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erstinstanzlich ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt, das sie mit insgesamt mindestens 35.000.- DM beziffert hat. Ferner hat sie geltend gemacht fiktiven Hausfrauenschaden, den sie mit 26 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit von Februar bis November 1994 und mit 13 Stunden pro Woche zu 15.- DM/Stunde für die Zeit ab Januar 1995 ansetzt. Weiter hat sie begehrt die Differenz zwischen ihrem vollen Nettomonatsgehalt und dem tatsächlichen Einkommen. Hausfrauenschaden und Verdienstausfall hat sie auch für die Zukunft verlangt, den Verdienstausfall allerdings begrenzt auf das Jahr 2022, der Vollendung ihres 6...

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