Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.10.2012; Aktenzeichen 31 O 147/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 147/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der deutschen Marke 303 02 604 "DER SUPER SAMSTAG" für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen einzuwilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziff. II. dieses Urteils vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die zur Unternehmensgruppe der RTL Group gehörige Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "DER SUPER SAMSTAG", die seit dem 8.12.2003 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen ist. Wegen des Inhalts des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Einzelnen wird auf den vorgelegten Registerauszug (Anlage K 1) Bezug genommen.

Die Klägerin hält das Zeichen, nachdem sie bei Internetrecherchen keine Verwendung der Marke als solcher festgestellt haben will, mangels Benutzung für löschungs- reif. Nachdem die Beklagte dem Löschungsantrag der Klägerin vom 30.9.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt widersprochen hat, hat Letztere mit der vorliegenden Klage die Löschung der Wortmarke "DER SUPER SAMSTAG" für sämtliche Waren und Dienstleistungen begehrt. Die Beklagte hat diverse Internetausdrucke sowie Screenshots von Fernsehtrailern vorgelegt, in denen die Kennzeichnung in Verbindung mit den Begriffen "RTL", DSDS" oder "Supersonntag" im Zusammenhang mit der Ankündigung und Bewerbung von Fernseh- oder Radiosendungen verwendet worden ist.

Mit Urteil vom 11.10.2012 hat das LG der Löschungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es angeführt, durch die aufgezeigten Verwendungsformen sei wegen der kennzeichnungskräftigen Zusätze und der dadurch geschaffenen einheitlichen zusammengesetzten Zeichen der kennzeichnende Charakter der Marke "DER SUPER SAMSTAG" verändert und das Zeichen daher nicht rechtserhaltend benutzt worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt, soweit die Wortmarke für die Dienstleistungen Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen; Durchführung von Gewinnspielen; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten registriert ist. Sie macht geltend, die Zusätze "RTL" oder "DSDS" veränderten den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht, da diese als berühmter Unternehmenshinweis bzw. als berühmter Titel einer Sendung vom Verkehr als eigenständige Zeichen währgenommen würden. Dabei werde die Selbständigkeit der streitgegenständlichen Marke in den Fernsehtrailern optisch und akustisch weiter dadurch betont, dass diese anders als das weitere Zeichen "RTL" ausgestaltet und - so behauptet die Beklagte - durch eine Stimme aus dem "Off" unterlegt sei, die den Bestandteil "DER SUPER SAMSTAG" betone und durch eine Pause von dem nachfolgenden Zusatz "bei RTL" absetze. Soweit der Wortmarke der Ausdruck "Supersonntag" hinzugesetzt worden sei, seien die beiden Begriffe nicht zu einer Gesamtbezeichnung verschmolzen, sondern stünden selbständig nebeneinander.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bringt vor, die Ergänzungen "DSDS" oder "RTL" erschienen als integrativer Bestandteil einer aus mehreren unselbständigen Begriffen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung. Im Übrigen sei deren Benutzung für die Dienstleistungen Telekommunikation; Durchführung von Gewinnspielen; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten an Hand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die beige...

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