Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer und Bedürftigkeit infolge Umzugs nach Polen
Leitsatz (amtlich)
§ 1579 Nr. 1 BGB kann auf den Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB bei nur kurzem Zusammenleben auch nicht entsprechend angewandt werden.
Der Trennungsunterhaltsanspruch kann aber gem. §§ 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen sein, wenn der junge und kinderlose Berechtigte nach nur einjährigem Zusammenleben ins Ausland verzieht und erst vier Jahre später Trennungsunterhalt wegen des unterschiedlichen Einkommensniveaus (hier: in Polen) geltend macht, mag auch eine Wiedereinreise nach Deutschland infolge zwischenzeitlicher Ausweisung nicht möglich sein.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nrn. 1, 7
Verfahrensgang
AG Brühl (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 33 F 165/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.01.01.1997 (33 F 165/97) dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abzuwenden, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand
Die Parteien haben am 21.04.1992 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Brühl anhängig (33 F 15/97). Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige, der Beklagte ist Deutscher. Im Mai 1993 haben sich die Parteien getrennt. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte ein gemeinsamer Urlaub bei ihren Eltern in Polen verbracht werden, der Beklagte sei aber absprachewidrig nicht nachgereist. Sie habe bei der Rückreise nach Deutschland im Herbst 1993 festgestellt, daß sich der Beklagte einer anderen Frau zugewandt habe. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat die Klägerin seinerzeit nach Beschuldigung wegen eines Diebstahls im Schwimmbad, wo sie seinerzeit arbeitete, die Ehewohnung verlassen und ist nach Polen gereist, ohne ihn zu informieren. Erst 1995 habe sie sich bei ihm gemeldet und erst 1996 habe er ihre Adresse erfahren und danach Scheidungsantrag gestellt.
Die Klägerin blieb zunächst nach der Rückkehr aus Deutschland im Herbst 1993 bei ihren Eltern in Polen und verrichtete dort Gelegenheitsarbeiten. 1996 bis Anfang 1997 arbeitete sie in einem Altenheim in Q. (Schleswig-Holstein) bei Bruttobezügen von 1.600,00 DM. Sie wurde am 19.03.1997 nach Polen ausgewiesen. Dort sei sie zunächst arbeitslos gewesen. Seit dem 20.01.1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Fa. F. D. in Warschau.
Sie verdient dort monatlich 850 Zloty.
Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur. Er war zunächst fortlaufend berufstätig, wobei die Parteien über die genaue Höhe seines Einkommens und seiner Belastungen streiten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 01.04.1997 monatlich im Voraus, spätestens zum, 3. Werktag eines jeden Monats, Trennungsunterhalt in Höhe von 885,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klägerin, einen monatlichen Trennungsunterhalt von 590,00 DM ab 01.04.1997 zugesprochen. Es ist dabei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.385,00 DM ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts hat es ihn in Höhe von 885,00 DM für leistungsfähig gehalten und diesen Betrag auf 590,00 DM wegen der geringeren Lebenshaltungskosten in Polen herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht zu, da sie nach einem Zusammenleben von einem Jahr fast vier Jahre wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Sie sei nicht bedürftig, da sie in Polen gearbeitet und damit ihren Lebensbedarf gedeckt habe und das auch weiterhin tue.
Er sei ferner mit Rücksicht auf seine Belastungen von monatlich 1.288,80 DM nicht leistungsfähig. Nach betriebsbedingter Kündigung durch die Fa. R. vom 12.02.1998 ist der Beklagte seit 12.03.1998 arbeitslos. Er hat sieben Bewerbungen für den Zeitraum vom 14.3. - 22.04.1998 vorgelegt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach seiner Arbeitslosigkeit habe sich der Kläger nicht hinreichend um eine andere Stelle bemüht.
Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361 BGB) nicht zu, da ein solcher Anspruch jedenfalls gem. §§ 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen ist.
Allerdings entfällt ein Trennungsunterhaltsan...