Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 8 O 396/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 23. Dezember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 8 O 396/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2) zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2) beträgt DM 23.865,45.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 2) ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 3 StVG, 3 Nr. 1 und 4 PflVersG ein Anspruch auf Schadensersatz in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe zu, weil sein Fahrzeug Mercedes Benz 300 bei dem Unfall in der Nacht vom 20. zum 21. Januar 1997 beschädigt worden ist, den ein unbekannt gebliebener Fahrer mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Mercedes der Beklagten zu 1) hat. Zwar haftet der Fahrzeughalter – hier die Beklagte zu 1) – selbst gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG dann nicht nach § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der beim Betriebe seines Fahrzeugs entstandenen Schäden, wenn das Fahrzeug entwendet, also ohne sein Wissen und Wollen benutzt worden ist und diese unbefugte Benutzung des Fahrzeugs auch nicht durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Der Haftung der Beklagten zu 2) für die Folgen des Unfalls steht dies indes nicht entgegen. Mit der Entwendung und der unbefugten Benutzung des Fahrzeugs trifft den Dieb gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftung als Halter (vgl. BGH NJW 1971, 459 f; Lemcke, r + s 1996, 483 [484]). Hierfür hat nach § 3 PflVersG im Außenverhältnis zum Geschädigten der Haftpflichtversicherer unabhängig davon einzustehen, daß er im Innenverhältnis – zum Dieb – von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Nur dann, wenn der Dieb den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, haftet nach § 152 VVG auch der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nicht (vgl. BGH NJW 1971, 459 [460]). Ein Fall des § 152 VVG liegt hier indes nicht vor, weil die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden (vgl. Baumgärtel/Prölss, Handbuch der Beweislast, Bd. 5, 1993, § 152 VVG, Rdn. 1 mit weit. Nachw. in Fußn. 2) Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Schadens am Fahrzeug des Klägers durch den unbekannt gebliebenen Dieb nicht erbracht hat.
Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, gilt für die Fälle angeblich, nach der Behauptung der Beklagtenseite, gestellter oder fingierter Unfälle folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung, also daß sein Eigentum (sein Fahrzeug) durch das bei dem beklagten Haftpflichtversicherer versicherte Fahrzeug beschädigt worden ist und daß die Kollision die geltend gemachten Schäden verursacht hat, hat der Anspruchsteller zu beweisen (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; Baumgärtel/Prölss, a.a.O., § 3 Nr. 1 PflVersG, Rdn. 6). Dagegen trifft den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherer die Beweislast dafür, daß der Unfall gestellt war, der Geschädigte also in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat (vgl. BGH NJW 1978, 2154 [2156]; BGH MDR 1979, 48; OLG Köln, VersR 1966, 1252; OLG Köln, VersR 1993, 1373; Baumgärtel/Prölss, a.a.O., Geigel/ Schlegelmilch/Kunschert, Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1997, Kap. 25, Rdn. 8 und 9 mit weit. Nachw.).
Den ihm obliegenden Nachweis, daß sein Fahrzeug durch den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Mercedes der Beklagten zu 1) beschädigt worden ist, hat der Kläger nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten Beweisaufnahme erbracht. Die mit der Unfallaufnahme betrauten Polizeibeamten fanden die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie einen Ford Sierra in der Endstellung wieder, die in der zu den Ermittlungsakten genommenen Unfallskizze wiedergegeben ist und die auf den in der Verkehrsunfallanzeige vom 21. Januar 1997 wiedergegebenen Unfallhergang schließen läßt, daß der Wagen der Beklagten zu 1), ein weißer Mercedes, auf das Heck des auf dem linken Gehweg geparkten dunklen Mercedes des Klägers aufgefahren ist, so daß das Fahrzeug des Klägers am Heck beschädigt und infolge des Anstoßes mit seiner Front gegen die Seite des auf dem rechten Fahrbahnrand geparkten Ford Sierra stieß.
Daß sich der Unfall vom 21. Januar 1997 tatsächlich in dieser Weise ereignet hat, folgt aus den im einzelnen einander zuzuordnenden Schäden an der Front des Wagens der Beklagten zu 1), am Heck und an der Front des Fahrzeugs des Klägers und an der Seite des Ford Sierra. Angesichts des im einzelnen korrespondierenden Schadensbildes verbietet sich im Streitfall die Annahme, die beteiligten Fahrzeuge könnten bei anderer Gelegenheit beschädigt und dann in der von der Polizei vorgefundenen Endstellung in der A. B. Straße aufgestellt worden sein, um einen dort geschehenen Zusammenstoß vorzutäuschen.
Daß die Schäden an den drei beteiligten Fahrzeugen mit einander korrespondieren, steht ...