Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.03.2015; Aktenzeichen 3 O 187/13) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 5.3.2015 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung bei Erwerb einer Beteiligung an der E C Objekt E2 XX/14 X G KG geltend. Grundlage der Beratung war der Emissionsprospekt der E C Objekt E2 XX/14 X G KG Stand 15.7.1993, der Gegenstand des am 11.03.2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten, auf § 6 KapMuG beruhenden Vorlagebeschlusses des LG Berlin vom 03.03.2015, 11 OH 11/14, ist. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei unbegründet. Der Prospekt kläre hinreichend über die Weichkosten der Beteiligung auf. Dem Umstand, dass die Abwicklungsgebühr darin gesondert aufgeführt sei, habe der Kläger entnehmen können, dass diese nicht dem Eigenkapitalkonto des Anlegers zugeführt werde. Deshalb müsse das Agio bei der Berechnung des Anteils der Eigenkapitalbeschaffungskosten außer Betracht bleiben. Dies habe zur Folge, dass allenfalls von Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von 12,7 % auszugehen sei, die nicht aufklärungspflichtig seien. Soweit der Kläger der Beklagten vorwerfe, dass diese falsche Renditeerwartungen geweckt habe, indem sie ihre Beratung an der unvertretbaren Prognose des Emissionsprospekts orientiert habe, und mit geschönten Vergangenheitsrenditen operiert habe, so dass bei den Anlegern der Eindruck erweckt worden sei, dass solche Renditen auch für die Zukunft zu erwarten seien, seien etwaige Ansprüche verjährt. Entsprechendes gelte für den Vorwurf des Klägers, der Prospekt habe fehlerhaft Angaben zum deutschen Immobilienstandort Zwickau enthalten. Etwaige Ansprüche des Klägers seien spätestens mit Ende des Jahres 2009 kenntnisabhängig verjährt. Dem Kläger sei spätestens im Jahr 2006 durch die ausbleibenden Ausschüttungen nachdrücklich vor Augen geführt worden, dass die nach seinen Behauptungen als sicher angepriesene Rendite von 7 % dauerhaft unterschritten würde. Damit sei ihm sowohl der Umstand, dass die erhoffte Rendite nicht habe erzielt werden können als auch die fehlende Werthaltigkeit der Anlage zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus habe der Kläger den ihm unstreitig zugegangenen Geschäftsberichten entnehmen können, dass sich die Risiken, von denen er behaupte, hierüber nicht belehrt worden zu sein, verwirklicht hätten. Jeglicher Anspruch des Klägers sei weiter aber auch kenntnisunabhängig verjährt. Die Bekanntgabe des Güteantrags an die Beklagte habe die Verjährung nicht hemmen können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Güteantrag vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Gütestelle eingereicht habe. Der Schlichter habe zwar zunächst in Bezug auf sämtliche Güteanträge bestätigt, dass diese bei ihm am 31.12.2011 eingegangen seien. Er habe in der Folge jedoch einräumen müssen, dass diese Erklärung unzutreffend gewesen sei. Ferner fehle es bei einem Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle in nicht rechtsverjährter Zeit an einer demnächstigen Zustellung. Dem Klägerin hätte es oblegen, bei dem Schlichter nachzufragen, aus welchem Grund sich die Übermittlung des Güteantrags an die Beklagte verzögere, weil der von seinen Prozessbevollmächtigten eingezahlte Pauschalvorschuss die Kosten für sämtliche eingeleiteten Güteverfahren nicht abgedeckt habe. Letztlich stelle sich die Einleitung des Güteverfahrens mit dem offensichtlich ausschließlichen Zweck der Verjährungsunterbrechung auch als rechtsmissbräuchlich dar. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich ferner nicht aus § 826 BGB. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Der Kläger behaupte nicht, dass die Beklagte positive Kenntnis von der Chancenlosigkeit der streitgegenständlichen Beteiligungen gehabt habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser die Zurückverweisung des Verfahrens an das LG, hilfsweise Zahlung von 58.496,80 EUR Zug um Zug gegen die Zustimmung zur Übertragung der Ansprüche aus der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm zum Ersatz sämtlicher künftigen materiellen Schäden verpflichtet ist und sic...