Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 106/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 12.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. ... - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.760,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 32.980,- EUR seit dem 05.01.2018,
aus jeweils weiteren 340,- EUR seit dem 06.01.2018, 07.01.2018, 08.01.2018, 09.01.2018, 10.01.2018, 11.01.2018, 12.01.2018, 13.01.2018, 14.01.2018, 15.01.2018, 16.01.2018, 17.01.2018, 18.01.2019, 19.01.2018, 20.01.2018, 21.01.2018, 22.01.2018, 23.01.2018, 24.01.2018, 25.01.2018, 26.01.2018, 27.01.2018, 28.01.2018, 29.01.2018, 30.01.2018, 31.01.2018, 01.02.2018, 02.02.2018, 03.02.2018, 04.02.2018, 05.02.2018, 06.02.2018, 07.02.2018, 08.02.2018, 09.02.2018, 10.02.2018, 11.02.2018, 12.02.2018, 13.02.2018, 14.02.2018, 15.02.2018, 16.02.2018, 17.02.2018, 18.02.2018, 19.02.2018, 20.02.2018, 21.02.2018, 22.02.2018, 23.02.2018, 24.02.2018, 25.02.2018, 26.02.2108, 27.02.2018, 28.02.2018 01.03.2018 sowie 02.03.2018 und
aus weiteren 37.740,- EUR seit dem 23.07.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt: die in erster Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Krankentagegeld aus der bei dieser unterhaltenen Krankentagegeldversicherung für den Zeitraum vom 30.09.2017 bis 23.07.2018 in Höhe von insgesamt 101.320,- EUR.
Der am 02.03.1970 geborene Kläger ist als Flugkapitän bei der D.L. AG tätig. Er ist Mitglied in dem zwischen der Beklagten und der Versicherungsmaklerin der D.L. AG, der A.V. GmbH, bestehenden Gruppenvertrag, der u.a. eine private Krankentagegeldversicherung mit den Tarifen TC 43/200 und TC 274/140 auf der Grundlage der AVB-G und der Tarifbedingungen (K 2 Bl. 14 ff.) beinhaltet. Diese sieht ab 01.09.2017 ein Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 340,- EUR vor (K 1 Bl. 9 ff.). Im Rahmen des Gruppenvertrags bestehen ferner ergänzende Vereinbarungen (K 3 Bl. 25 f.), die u.a. Folgendes vorsehen:
"3) Bei Vorlage einer vorübergehenden Flugdienstuntauglichkeit gilt die nachfolgende Vorgehensweise innerhalb der Krankentagegeldversicherung.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung für das Krankentagegeld (AVB-KT) ist der Versicherungsfall als die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, definiert. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr festgestellt wird.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AVB-G KT liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.
In der Regel ist eine krankheits- oder unfallbedingte medizinisch festgestellte vorübergehende ("vorübergehend" gemäß den AVB-G KT) Flugdienstuntauglichkeit mit der völligen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der vorstehend beschriebenen Definition der AVB-G KT gleichgestellt. (...)"
Ab dem 06.09.2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Bei ihm wurden u.a. die Diagnosen nach ICD-10 F 45.0 (Somatisierungsstörung) und F 43.23 (Anpassungsstörung) gestellt.
Aufgrund eines Besuchs bei dem Fliegerarzt Dr. M. am 08.03.2017 verwies dieser den Kläger nach dem dafür vorgesehenen Verfahren zur abschließenden Entscheidung über dessen flugmedizinische Tauglichkeit am 13.03.2017 an das Luftfahrtbundesamt - im Folgenden LBA - als Genehmigungsbehörde. Aufgrund dieser Verweisung ordnete der Leiter L5 des LBA, Dr. K., die Begutachtung des Klägers durch Dr. Sch., IMB München, an.
Nach der Begutachtung des Klägers durch Dr. Sch. am 14.06.2017 legte dieser sein Gutachten dem LBA vor.
Mit Bescheid vom 08.08.2017 stellte das LBA fest, dass der Kläger flugmedizinisch untauglich für alle Kassen zu beurteilen sei, weil bei ihm die Diagnose einer Somatisierungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode bestehe. Nach dem Ergebnis einer im Verfahren erfolgten psychiatrischen Begutachtung bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein ausreichend dauerhaft stabilisierter psychischer Zustand (K 9 Bl. 117 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 09.08.2017 teilte das LBA dem Kläger mit, dass die vo...