Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 931/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.5.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 931/00 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mobiltelefone ihrer Prepaid-Pakete „XTRA PAC” in TV-Werbespots wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben:
2. der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gem. der vorstehenden Ziff. 1. beginnend mit dem 1.7.2000 zu erteilen, insb. durch Angabe der Verwendungsfälle und Verwendungszeitpunkte.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch Handlungen gem. Ziff. I.1. seit dem 1.7.2000 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
III. Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der in Ziff. II. titulierte Schadenersatzfeststellungsanspruch in Rede steht. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000 Euro und hinsichtlich des titulierten Auskunftsanspruchs sowie des Kostenerstattungsanspruchs jeweils 7.500 Euro.
Die Klägerin darf eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 22.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
VII. Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die V.I. GmbH & Co. oHG, ist einer der vier Mobilnetzfunkbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem bietet sie Telekommunikations- und Internetdienstleistungen an. Die Beklagte, die Firma D.M. Deutsche Te. MobilNet GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Te. AG. Sie ist innerhalb des Konzerns für den Bereich Mobilfunk zuständig.
Der Verkehr begegnet Angeboten, in denen der Erwerb eines Mobiltelefons in Kombination mit Leistungen eines Providers in Aussicht gestellt wird, heute im Wesentlichen noch in zwei Formen: Zum einen in der Verknüpfung aus einem dem Interessenten in aller Regel extrem preisgünstig, wenn nicht sogar ohne Zahlung eines Entgeltes angebotenen Handy mit einem sog. „klassischen Kartenvertrag”, der ihn über längere Zeit, meist über die Dauer von zwei Jahren, bindet und ihn mit monatlich wiederkehrenden Grundgebühren belastet. Im Rahmen dieser sog. „klassischen” Kartenverträge gibt es bei der Ausgestaltung der einzelnen Vertragsmodalitäten bei den verschiedenen Anbietern wiederum zahlreiche Varianten. So stehen z.B. einer niedrigen Grundgebühr relativ hohe Preise für die geführten Telefongespräche ggü. und umgekehrt. Zum anderen gibt es neben den vorumschriebenen „klassischen” Angeboten seit Anfang des Jahres 2000 solche, bei denen der angesprochene Verkehr im Rahmen eines sog. „SIMLOCK-Angebots” ein Handy gemeinsam mit der Karte eines bestimmten Providers erwerben kann. Diese sog. Prepaid-Pakete bestehen aus einem Mobiltelefon, das zu einem günstigen, weit unter dem Einkaufspreis des jeweiligen Mobilfunkanbieters liegenden Preis im Markt abgegeben wird, und der Prepaid-Karte. Diese Karte weist in aller Regel ein Startguthaben auf und kann immer wieder aufgeladen werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Mobilfunkgeräte weit unter Einstandspreis abgegeben werden, versehen die Anbieter solcher SIMLOCK-Angebote die Mobilfunkgeräte mit einem SIMLOCK, der die Nutzung des Geräts nur in Verbindung mit der dazugehörenden Prepaid-Karte zulässt. Das geschieht in der Erwartung, dass der Käufer eines solchen Handys nach dem Abtelefonieren des Startguthabens die Telefonkarte immer wieder auflädt und im Netz des Telefonanbieters zumindest zwei Jahre lang zu Gesprächsgebühren telefoniert, die weit über denen des klassischen Kartenvertrages liegen. Will der Kunde vor Ablauf der wie auch im Streitfall meist zweijährigen Bindungsfrist zu einem anderen Provider wechseln, gestattet die Beklagte ihm dies nur gegen Zahlung eines Betrages von 195 DM.
Mit dem als Storyboard im Urteilstenor wiedergegebenen TV-Werbespot bewarb die Beklagte im November 2000 ihr Prepaid-Paket „XTRA PAC” mit einem Mobilfunktelefon „A. 302 SIMLOCK HANDY”. Außerdem warb d...