Leitsatz (amtlich)
Der TV-Werbespot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket "Free & Easy" mit verschiedenen Mobiltelefonen zu unterschiedlichen, günstigen Preisen, bei denen es sich um solche mit "SIM LOCK" handelt, die nur mit der E-Plus "Free & Easy"-Card des werbenden Telefondienstleisters funktionieren, ist auch unter Berücksichtigung der Angabe "Free & Easy" nicht irreführend, dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kommt heute - anders als etwa bei der Printwerbung eines Fachhändlers kurz nach erstmaliger Einführung von Prepaid-Angeboten - erst gar nicht die Vorstellung auf, man könne eines der beworbenen Handys nebst Telefonkarte zu einem besonders günstigen Preis erwerben, ohne in irgendeiner Form für bestimmte Zeit an den werbenden Anbieter der Telefondienstleistungen gebunden zu sein.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 31 O 69/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.5.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 69/01 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassene Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, die Firma V.I. GmbH & Co., ist eine Telefongesellschaft. Wie auch die Beklagte, die Firma E.M. GmbH & Co. KG, gehört sie zu den vier Mobilnetzfunkbetreibern in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem bietet sie Telekommunikations- und Internetdienstleistungen an.
Der Verkehr begegnet Angeboten, in denen der Erwerb eines Mobiltelefons in Kombination mit Leistungen eines Providers in Aussicht gestellt wird, heute im wesentlichen noch in zwei Formen: Zum einen in der Verknüpfung aus einem dem Interessenten in aller Regel extrem preisgünstig, wenn nicht sogar ohne Zahlung eines Entgeltes angebotenen Handys mit einem sog. "klassischen Kartenvertrag", der ihn über längere Zeit, meist über die Dauer von zwei Jahren, bindet und ihn mit monatlich wiederkehrenden Grundgebühren belastet. Im Rahmen dieser sog. "klassischen" Kartenverträge gibt es bei der Ausgestaltung der einzelnen Vertragsmodalitäten bei den verschiedenen Anbietern wiederum zahlreiche Varianten. So stehen z.B. einer niedrigen Grundgebühr relativ hohe Preise für die geführten Telefongespräche ggü. und umgekehrt. Zum anderen gibt es neben den vorumschriebenen "klassischen" Angeboten seit Anfang des Jahres 2000 solche, bei denen der angesprochene Verkehr im Rahmen eines sog. "SIMLOCK-Angebots" ein Handy gemeinsam mit der Karte eines bestimmten Providers erwerben kann. Diese sog. Prepaid-Pakete bestehen aus einem Mobiltelefon, das zu einem günstigen, weit unter dem Einkaufspreis des jeweiligen Mobilfunkanbieters liegenden Preis im Markt abgegeben wird, und der Prepaid-Karte. Diese Karte weist in aller Regel ein Startguthaben auf und kann immer wieder aufgeladen werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Mobilfunkgeräte weit unter Einstandspreis abgegeben werden, versehen die Anbieter solcher SIMLOCK-Angebote die Mobilfunkgeräte mit einem SIMLOCK, der die Nutzung des Geräts nur i.V.m. der dazugehörenden Prepaid-Karte zulässt. Das geschieht in der Erwartung, dass der Käufer eines solchen Handys nach dem Abtelefonieren des Startguthabens die Telefonkarte immer wieder auflädt und im Netz des Telefonanbieters zumindest zwei Jahre lang zu Gesprächsgebühren telefoniert, die weit über denen des klassischen Kartenvertrages liegen. Will der Kunde vor Ablauf der wie auch im Streitfall meist zweijährigen Bindungsfrist zu einem anderen Provider wechseln, gestattet die Beklagte ihm dies nur gegen Zahlung eines Betrages von 200 DM.
Mit dem als Storyboard im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebenen, ab dem 10.9.2000 und u.a. auf dem Sender PRO 7 ausgestrahlten TV-Werbespot bewarb die Beklagte ihr Prepaid-Paket "Free & Easy" mit verschiedenen Mobilfunktelefonen, die sie zu Preisen von 99 DM, 129 DM und 199 DM anbot. Die Werbung enthält eine - allerdings kaum lesbare - Angabe, dass es sich um Handys mit "SIM-Lock" handele. Die Free & Easy Card ist in dem TV-Werbespot bildlich wiedergeben, ebenso ist die Marke "Free & Easy" in optisch hervorgehobener Weise abgebildet. Dem potentiellen Interessenten wird in dem Werbespot an die Hand gegeben, er solle sich sein aktuelles Free & Easy Wap-Handy holen. Wegen der genauen Ausgestaltung der Werbung wird auf das im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebenes Storyboard verwiesen.
Die Klägerin hat diese Werbung als irre...