Normenkette
BGB § 130
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 15 O 494/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 494/04 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte aus zwei Bürgschaften in Anspruch. Die Bürgschaft vom 19.1.1995 (Bl. 73 d.A.) über 40.000 DM diente der Sicherung eines Kontokorrentkredits, den die Klägerin dem damaligen Ehemann der Beklagten in dieser Höhe auf dessen Girokonto Nr. ..1 zur Verfügung stellte. Zum Zeitpunkt dieser Bürgschaftsübernahme betrieb die Beklagte unter der Firma T. U. J. Reisen ein einzelkaufmännisches Gewerbe. Die weitere Bürgschaft vom 29.5./13.6.2000 (Bl. 18 d.A.) über 30.000 DM sicherte einen Kontokorrentkredit gleicher Höhe ab, den die Klägerin der "b. & d. GbR" (nachfolgend nur noch: GbR oder Hauptschuldnerin), deren Mitgesellschafterin die Beklagte damals war, einräumte. Die Beklagte wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme für den erstgenannten Kredit, dessen Restsaldo (zum 22.2.2005) die Klägerin - unbestritten - auf 13.307,93 EUR beziffert hat, mit dem Einwand, diese Bürgschaft sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation, in der sie - die Beklagte - sich damals befunden habe, wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig. Hinsichtlich des der GbR gewährten Kredits, dessen - bestrittenen - Restsaldo zum Kündigungszeitpunkt (11.1.2002) die Klägerin auf 11.782,03 EUR beziffert, behauptet die Beklagte, von der Klägerin aus dieser Bürgschaft entlassen worden zu sein.
Mit Urteil vom 16.6.2005, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme aus der ersten Bürgschaft nach Klageantrag verurteilt, die Klage hinsichtlich der zweiten Bürgschaft indessen wegen fehlender Nachvollziehbarkeit des streitigen Restsaldos bereits als unschlüssig abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Inanspruchnahme der Beklagten hinsichtlich der zweiten Bürgschaft weiter, während sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung aus der ersten Bürgschaft zur Wehr setzt. Wegen aller Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die formell bedenkenfreien Rechtsmittel beider Parteien bleiben im Ergebnis erfolglos.
1. Zur Berufung der Klägerin:
Das LG hat die Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft vom 29.5./13.6.2000 über 30.000 DM zur Sicherung eines Kontokorrentkredits der GbR mit Recht jedenfalls daran scheitern lassen, dass die Klägerin den mit 11.782,03 EUR geltend gemachten Kündigungssaldo zum 11.1.2002 nicht innerhalb der hierzu - zuletzt bis zum 17.5.2005 - eingeräumten Fristen schlüssig dargelegt hat. Der Einzelrichter hat auch mit Recht keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen, sondern die verspätete Darlegung des Kontoverlaufs (zu dem Konto Nr. ..2) für die Zeit vom 30.9.2001 bis 31.12.2001 gem. § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Dabei hat es zu verbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffsmittel zuzulassen sind, fehlen. Die Klägerin hat es sich als Folge prozessualer Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben, dass sie die ihr reichlich gebotene Gelegenheit zur Darlegung des Kontoverlaufs ab dem Rechnungsabschluss vom 30.9.2001 erstinstanzlich versäumt hat:
a) Die Klägerin hätte schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2005 den Zugang des - von der Klägerin auch erst nach gerichtlicher Auflage vom 20.1.2005 vorgelegten - Rechnungsabschlusses vom 30.12.2001 bei der Hauptschuldnerin (wie auch bei der Beklagten selbst) in beachtlicher Weise bestritten und die Klägerin aufgefordert hat, die Kontoentwicklung ab September 2001 vorzulegen, begründeten Anlass gehabt, dieser Aufforderung nachzukommen. Von der Klägerin als großer Sparkasse darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie die - auch für die Inanspruchnahme des Bürgen geltenden (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 360/00, MDR 2002, 402 = BGHReport 2002, 291 = NJW-RR 2002, 986 = WM 2002, 281) - Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Saldos aus einem Kontokorrentkonto kennt und diesen Anforderungen Rechnung trägt, ohne dass es dazu noch einer gerichtlichen Auflage bedarf. Es genügte hier ersichtlich nicht mehr, das angebliche Saldoanerkenntnis zum Rechnungsabschluss vom 30.12.2001 zu behaupten und nur die danach eingetretenen Änderungen darzutun, weil der streitige Zugang jenes Rechnungsabschlusses beweisbedürftig war und die Klägerin hierfür keinen Beweis angeboten hatte. Die Klägerin war daher zur schlüssigen Begründung ihrer Klage darauf angewiesen, auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen zurückzugreifen und dazu vorzutragen. Das ist erst nach der mündlichen Verhandlung und hierzu gesetzten Fris...