Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterhaftung für Kontokorrentkredit nach Verschmelzung der OHG mit GmbH
Normenkette
BGB § 607; HGB § 128; UmwG § 2 Nr. 1, § 20; ZPO §§ 138, 156
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 25/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen vom 4.9.2000 – 11 O 25/00 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
Tatbestand
Der Beklagte war gemeinsam mit Herrn H. Gesellschafter der H. & S. OHG (zunächst GbR), die bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto (Nr. …) mit einem Kontokorrentkredit i.H.v. 200.000 DM unterhielt. Den Kontokorrentkreditvertrag vom 7.2.1996 unterzeichneten die beiden Gesellschafter am 12.2.1996 zugleich als persönlich Mitverpflichtete. Mit notariellem Vertrag vom 23.8.1996 wurde die H. & S. OHG (im folgenden nur noch: OHG) unter Auflösung ohne Abwicklung mit der von denselben Gesellschaftern im Jahre 1995 gegründeten H. u. S. GmbH (im folgenden nur noch: GmbH) im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens der OHG als Ganzes auf die GmbH gem. § 2 Ziffer 1 UmwG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.1996 verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 21.11.1996 im Handelregister des Sitzes der GmbH eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt stand das von der Klägerin in der Folgezeit für den Zahlungsverkehr der GmbH genutzte, jedoch unverändert auf den Namen der OHG fortgeführte Kontokorrentkonto nach – bestrittener – Angabe der Klägerin mit 156.760,13 DM im Soll. Mit Schreiben vom 6.5.1998 – gerichtet an die OHG bzw. Nachfolgerin GmbH und dem Beklagten sowie Herrn H. gleichlautend übermittelt – kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung fristlos und bezifferte den zum 7.5.1998 auf ein Abwicklungskonto umgebuchten fälligen Sollsaldo des Kontokorrentkontos … auf 136.719,24 DM.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund seiner persönlichen Mitverpflichtungserklärung zum Kontokorrentkreditvertrag vom 7.2.1996 sowie aufgrund der §§ 128, 159 Abs. 1 HGB für den vorgenannten Abwicklungssaldo, den sie zum 14.12.1999 auf 143.912,85 DM hochgerechnet hat (gemäß Aufstellung Bl. 23 GA), in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 143.912,85 DM nebst 7,94 % Zinsen seit dem 15.12.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat die Auffassung vertreten, durch eine dem Kontokorrentkonto am 27.9.1996 gutgeschriebene Scheckzahlung i.H.v. 220.000 DM, durch die das Konto kurzfristig einen Habensaldo von 58.192,63 DM auswies, von seiner Haftung für den von der OHG in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit frei geworden zu sein. Vorsorglich hat er auch die Höhe des Kündigungssaldos von angeblich 136.719,24 DM wie auch die Fortentwicklung dieses Saldos bestritten und beanstandet, dass es keine verbindlichen Rechnungsabschlüsse der Klägerin gebe; ein von ihr angeführter Rechnungsabschluss per 30.3.1998 sei weder der GmbH noch ihm selbst zugegangen.
Mit Urt. v. 4.9.2000, auf das Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit es sich bei dem Abschlusssaldo nach Kündigung des Girovertrages um Altverbindlichkeiten der OHG aus dem Kontokorrentkreditvertrag vom 7.2.1996 handele. Der Beklagte hafte nur für den bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung am 21.11.1996 aufgelaufenen – bestrittenen – Saldo; dass und inwieweit sich der Saldenstand zum Kündigungszeitpunkt noch auf Altverbindlichkeiten der OHG zum Zeitpunkt des rechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung beziehe, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Für die von der Klägerin zugelassenen Verfügungen der GmbH über das auf den Namen der OHG fortgeführte Konto hafte der Beklagte nicht.
Mit ihrer Berufung bezeichnet die Klägerin den Sollstand auf dem Girokonto der OHG zum 21.11.1996 mit 156.760,13 DM als unstreitig und behauptet, ab diesem Zeitpunkt (Wirksamkeit der Verschmelzung) seien Bewegungen auf dem Girokonto nur noch von der GmbH veranlasst und durchgeführt worden, insbesondere sämtliche Scheckgutschriften nur zugunsten der GmbH erfolgt. Es sei nicht ihre Aufgabe, die weitere Entwicklung des Girokontos aufzuzeigen, da sie ohnehin nur den zum Kündigungszeitpunkt auf 136.719,24 DM reduzierten Saldo geltend mache. Eine Rückführung des Sollsaldos der OHG nach dem 21.11.1996 sei als Erfüllungseinwand vom Beklagten darzulegen und zu beweisen.
Unter Fortschreibung des Abwicklungskontos bis zum 20.4.2000 auf 151.597,07 DM (gemäß Aufstellung Bl. 165 GA) beantragt die Klägerin nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 151.597,07 DM nebst 7,94 % Zinsen seit dem 21.4.2...