Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 22.03.2002; Aktenzeichen 9 O 456/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.03.2002 – 9 O 456/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Der Kläger begehrt in der Berufung weiterhin Ersatz der für eine Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs anfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 7.136,93 EUR (13.958,62 DM). Er ist weiterhin der Ansicht, für die Frage, ob die Beklagte den Mehrwertsteueranteil des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten habe, sei darauf abzustellen, dass er als Privatperson nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Beklagte hält an der Auffassung fest, dass hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung auf die Versicherungsnehmerin, die Firma O.B. GmbH & Co. KG, abzustellen und im übrigen ein etwaiger Anspruch durch Aufrechnung mit rückständigen Prämienforderungen gegen die Firma O.B. GmbH & Co. KG erloschen sei. Unstreitig haben die Parteien zudem nunmehr vorgetragen, dass über das Vermögen der Firma O.B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren im Jahre 2001 eröffnet worden ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 7.136,93 EUR gemäß § 13 AKB. Er ist zwar befugt, den Anspruch im Klagewege geltend zu machen und hinsichtlich der Frage, ob der Mehrwertsteueranteil auf den Wiederbeschaffungswert von der Beklagten zu erstatten ist, ist darauf abzustellen, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, der Anspruch ist aber durch Aufrechnung gemäß §§ 389, 387 BGB, 35 b VVG erloschen.
Der Kläger ist befugt, den Anspruch aus dem Kasko-Versicherungsverhältnis geltend zu machen. Er selbst war allerdings nicht Versicherungsnehmer der Beklagten. Das verunfallte Fahrzeug war über den „Rahmenversicherungsvertrag” mit der Versicherungsnummer xxxxxxx zwischen der Beklagten und der Firma O.B. GmbH & Co. KG haftpflicht- und kaskoversichert. Dieser Vertrag ist im Hinblick auf die Privatfahrzeuge des Klägers als Versicherung für fremde Rechnung gemäß §§ 74 ff. VVG anzusehen. Versicherungsnehmer ist die Firma O.B. GmbH & Co. KG, Versicherter der Kläger. Die Konstellation des vorliegenden Falles, dass ein Fahrzeug, dessen Eigentümer eine dritte Person ist, im Rahmen eines Vertrages versichert ist, den eine andere Person als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, ist nicht ungewöhnlich (vgl. Stiefel/Hofmann, 17. Aufl. § 12 AKB Rdnr. 2). Sie liegt im Bereich der Kaskoversicherung ebenfalls bei Bestehen eines Leasingverhältnisses vor. Auch in diesem Fall wird allgemein angenommen, dass es sich um eine Fremdversicherung nach §§ 74 ff. VVG handelt (BGH VersR 1993, 1223; OLG Köln VersR 1997, 57; VersR 1997, 1265; ÖOGH VersR 1996, 1307; Knappmann in Prölss/Martin § 13 AKB Rdnr. 12; Römer/Langheid § 74 Rdnrn. 12-16; Reinking DAR 1998, 333, 334; BGH r+s 2001, 97).
Gegen die Annahme einer Fremdversicherung lassen sich auch nicht die Schreiben des Versicherungsmaklers T. vom 26.03.1998 (Bl. 99 ff. d.A.) und 20.11.1998 (Bl. 109 d.A.) anführen. Vielmehr spricht die Formulierung im Schreiben vom 20.11.1998 „… bestätigen wir Ihnen, dass die Fahrzeuge, die auf Ihren Namen zugelassen werden, in oben genannten Sammelvertrag eingeschlossen werden.” im Gegenteil dafür, dass die Fahrzeuge des Klägers im Rahmen einer Fremdversicherung in die Sammelversicherung der KG eingeschlossen werden sollten. Die Aussage in dem Schreiben vom 26.03.1998 vermag dies auch nicht zu entkräften. Zum einen ist dieses Schreiben zu einem Zeitpunkt verfasst, zu dem eine vertragliche Bindung noch nicht bestand und man sich noch in vorbereitenden Verhandlungen befand. Zum anderen stammt die Aussage nicht von der Beklagten, sondern von dem Versicherungsmakler T.. Als Makler ist er – wie generell üblich – nicht für den Versicherer, sondern für den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten tätig (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin Anhang zu §§ 43-48 Rdnrn. 1, 3). Auch die Maklerklausel, wie sie für den noch abzuschließenden Vertrag unter Ziff. 12 des Schreibens vorgesehen ist, ändert daran nichts. Sie ermächtigt den Makler nicht, im Namen des Versicherers Erklärungen abzugeben, sondern nur Erklärungen gegenüber dem Versicherer entgegenzunehmen.
Dieser Auslegung der vertraglichen Beziehungen steht auch nicht entgegen, dass – wie der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen hat – die Beklagte die sogenannte Doppelkarte auf den Namen des Klägers ausgestellt hat. Selbst wenn dies der Fall war, wäre dieses Indiz wenig aussagekräftig. Die sogenannte Doppelkarte ist eine vorläufige Deckungszusage und als solche ein rechtlich selbständiger Vers...