Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 11.05.2007; Aktenzeichen 7 O 26/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.12.2008; Aktenzeichen 2 BvR 2495/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2007 -7 O 26/06- teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001-Az 28 SCH 23/99- in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L betreffend das Mietobjekt G-Straße7, xxxx2 L mittels des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln -288 M 8259/05- wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Freigabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50760 Köln, AZ 81 HL 639/05 hinterlegten Mietbeträge wegen des Objek-tes G-Straße7, xxxx2 L, zugunsten der Klägerin einzuwilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Beklagte zu 20%, die Klägerin zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 EUR ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten und macht des weiteren einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Vollstreckung gegen ihn geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein unitarisches Einheitsunternehmen nach russischem Recht. Mit Erlass des Präsidenten der russischen Föderation ist die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" delegiert und diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein unitarisches Unternehmen ermächtigt worden. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Zu den von der Klägerin verwalteten Objekten gehört das Grundstück G-Straße7 in L. Als Eigentümerin des Grundstückes ist im Grundbuch die Russische Föderation eingetragen. Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück G-Straße 7 in L an die Firma H Immobilien AG zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,00 EUR. Zu Gunsten der Klägerin wurde am 21.06.2007 ein Nießbrauch eingetragen, weitere Eintragungen zu Gunsten der Klägerin bestehen nicht.

Der Beklagte betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001 -Az 28 Sch 23/99- für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichtes die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 288 M 8259/05) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Firma H Immobilien AG. Die Firma H zahlte die Miete für November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten; seit Dezember 2005 wird die Miete von der Firma H Immobilien AG hinterlegt. Das Amtsgericht Köln ordnete auf Betreiben des Beklagten betreffend das o.g. Grundstück am 21.02.2006 die Zwangsversteigerung (93 K 29/06) und die Zwangsverwaltung (93 L 12/06) an.

Zudem hat der Beklagte beim Amtsgericht Frankfurt am 10.10.2006 (AZ 82 M 17518/06) einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Kontos der Klägerin bei der P Handelsbank AG erwirkt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe bezüglich des erwähnten Grundstücks und der Mietforderungen ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu, weswegen die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig sei. Bei der Klägerin handele es sich nach russischem Recht um eine eigenständige juristische Person, die nicht für (angebliche) Schulden der russischen Föderation hafte. Sie hat weiter behauptet, ihr sei durch die Russische Föderation bezüglich des Grundstückes G-Straße 7 das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung übertragen worden. Dieses sei mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Mindestens sei eine eigennützige Treuhand im Sinne des deutschen Rechtes gegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

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    die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Beschluss vom 16.02.2001 des Kammergerichts Berlin (Az.: 28 Sch 23/99) in die Mietzinsansprüche der Klägerin gegen die Firma H Immobilien AG, K-Straße 20-22, xxxx1 L, für unzulässig zu erklären;

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    den Be...

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