Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 11.05.2007; Aktenzeichen 7 O 376/06) |
Tenor
Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 11. Mai 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 376/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Streithelfer zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und dem Streithelfer wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständigen Mietzinses für den Monat November 2005.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein unitarisches Einheitsunternehmen nach russischem Recht. Der Präsident der russischen Föderation übertrug die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die selbständige Verwaltungseinheit "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung an ein unitarisches Unternehmen. Die "Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der russischen Föderation" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin in Form eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Diese vermietete Räumlichkeiten auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift G-Straße 7 in ####1 L an die Beklagte zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,00 EUR. Als Eigentümer des Grundstückes ist im Grundbuch weiterhin die Russische Föderation eingetragen. Zu Gunsten der Klägerin wurde am 21.06.2007 ein Nießbrauch eingetragen, weitere Eintragungen zu Gunsten der Klägerin bestehen nicht.
Der Streithelfer der Beklagten betreibt aus dem vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.02.2001 -Az 28 Sch 23/99- für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch eines schwedischen Schiedsgerichtes die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte unter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 288 M 8259/05) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Beklagten. Die Beklagte zahlte daraufhin die Miete für November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den Beklagten; seit Dezember 2005 wird die Miete von der Beklagten hinterlegt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach russischem Recht eine eigenständige juristische Person, die nicht für angebliche Schulden der Russischen Föderation hafte. Sie hat behauptet, ihr sei durch die Russische Föderation bezüglich des Grundstückes G-Straße 7 das Recht auf wirtschaftliche Verwaltung übertragen worden. Sie hat ferner vorgetragen, dieses Recht sei mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer Eintragung des Rechtes bedürfe es zu seiner dinglichen Wirkung nicht. Da die Mietzinsforderungen ihr zustünden, gehe die Pfändung durch den Streithelfer "ins Leere". Die Beklagte sei durch die Zahlung an den Streithelfer daher nicht von ihrer Verpflichtung zur Mietzinszahlung für November 2005 frei geworden. Erstere sei auch nicht schutzwürdig gewesen, da hinreichend erkennbar gewesen sei, dass eine Identität zwischen der Klägerin und der Schuldnerin nicht bestehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.160,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte und deren Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin sei mit der russischen Föderation identisch. Es handele sich bei der Klägerin trotz einer eigenen Rechtspersönlichkeit lediglich um den verlängerten Arm der russischen Förderation, so dass der Streithelfer der Beklagten auch in das Vermögen der Klägerin vollstrecken könne. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, hindere dies eine Zwangsvollstreckung in die Mieteinnahmen nicht, da der Russischen Föderation nach russischem Recht für eine logische Sekunde die Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung lasse sich nicht mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichen. Insbesondere sei durch dessen -bestrittene- Übertragung kein dingliches Recht an dem in Deutschland gelegenen Grundstück entstanden. Die Klägerin müsse letztlich jedenfalls einen Durchgriff in die Mietforderungen gegen die Firma H Immobilien AG dulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Hauptsache antragsgemäß verurteilt und die Klage nur bezüglich eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei durch die Zahlung an den Streithelfer nicht von der Verpflichtun...