Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 150/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2016 (28 O 150/16) wird zurückgewiesen,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die minderjährige Tochter der Schauspieler B M und K M2. Sie macht gegen die Beklagte im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung eines Fotos geltend sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Das streitgegenständliche Foto wurde am 04.03.2016 im Rahmen des Artikels "Bettgeflüster! Sie lüftet das Geheimnis ihrer gemeinsamen Nächte" in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "O" abgedruckt. In diesem Artikel wird ein Interview der Mutter der Klägerin wiedergegeben, welches diese anlässlich einer Rolle in einem ZDF-Film gegeben hatte. In dem Interview ging es primär um das Arbeitsleben der Eltern der Klägerin und um das Liebesglück des seit 2004 verheirateten Paars. In diesem Kontext erfolgte ein Hinweis auf eine gleichberechtigte Erziehung der Kinder und auf die Frage, wer von den Eltern der Klägerin morgens länger im Bad brauche, wurde die Antwort der Mutter der Klägerin wiedergegeben wie folgt: "Wir sind beide schnell fertig. Am längsten brauchen unsere Kinder, weil sie gern träumen und bummeln." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Artikel in Anlage K 1 (Bl. 12 AH) Bezug genommen. Das streitgegenständliche Foto zeigt die Klägerin auf dem Schoß ihrer Mutter, mit der sie gemeinsam in die Kamera lächelt. Es wurde anlässlich des Besuchs einer Filmpremiere im Frühjahr 2015 aufgenommen. Es hat die Bildunterschrift "Gute Gene - Bs 13 Jahre alte Tochter M3 (hier 2015 bei der Premiere von 'N' in L) kommt ganz nach Mama: Sie ist Nachwuchs-Schauspielerin." Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses sei - ohne dass es auf die Bildunterschrift ankomme - weder aufgrund einer ausreichenden Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern nach § 22 KUG gerechtfertigt noch liege im Hinblick auf den Film "N" ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlichen Sachanträge und der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 102 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, es liege eine (konkludente) Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern zur Veröffentlichung des Lichtbildes - ersichtlich eines im Einvernehmen gefertigten Pressefotos - vor, die sich nach der Zweckübertragungslehre jedenfalls auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Filmpremiere erstrecke. Über dieses Ereignis werde hier kontextgerecht in der Bildunterschrift informiert; das Landgericht fasse die Reichweite der konkludent erteilten Einwilligung zu eng, wenn es zusätzlich darauf abstelle, dass diese nicht nur vom Inhalt, sondern vom Umfang und Detaillierungsgrad eines etwaigen Wortbeitrags abhänge, mit dem über das Ereignis bzw. die Teilnahme daran informiert werde. Richtigerweise sei hier jedenfalls auch über die Filmpremiere berichtet worden und angesichts der insofern erteilten Einwilligung unerheblich, dass die Wortberichterstattung zu den Protagonisten darüber im Übrigen nicht hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 3 - 7 der Berufungsbegründung (Bl. 142 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 03.03.2017 (Bl. 199 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, das streitbefangene Bildnis stelle zumindest ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) dar, weil es den öffentlichkeitszugewandten Auftritt der Klägerin mit ihrer Mutter bei der Premiere darstelle. Ein solches Bildnis dürfe veröffentlicht werden, wenn es - wie hier - einem Informationszweck diene und Belange des Abgebildeten nicht entgegenstünden; keinesfalls müsse stets eine über den Informationszweck hinausgehende Beschreibung des zeitgeschichtlichen Ereignisses erfolgen. Insofern spiele keine Rolle, dass der Artikel sich im Übrigen der Mutter der Klägerin widme und unterhaltender Natur sei. Schutzwürdige Belange der Klägerin seien nicht betroffen, zumal das Bildnis nicht der Privatsphäre entstamme, sondern ein öffentliches Ereignis zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 7 - 16 der Berufungsbegründung (Bl. 146 ff. d.A.) verwiesen. Letztlich handele es sich bei dem Foto um eine kontext-neutrale Aufnahme, die zur Bebilderung einer die Person betreffenden Berichterstattung genutzt werden könnte, wobei wegen der Einzelheiten auf ...