Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 213/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.11.2016 (28 O 213/16) wird zurückgewiesen,

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die minderjährige Tochter der Schauspieler B M und K M2. Sie macht gegen die Beklagte im Nachgang an ein vorangegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung eines Fotos geltend. Das streitgegenständliche Foto wurde am 18.05.2016 im Rahmen des Artikels "K M2 & B M - Pikante Geständnisse - Die ganze Wahrheit über unsere Ehe" in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "G" abgedruckt. In dem Artikel wird über die Eltern der Klägerin und vor allem über deren Beziehung spekuliert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Artikels in Anlage K 2 (Bl. 19 AH) Bezug genommen. Das hier streitgegenständliche Foto zeigt die Klägerin zusammen mit einer Freundin sowie den Eltern der Klägerin den Kameras zugewandt auf einem roten Teppich. Es wurde anlässlich des Besuchs einer Filmpremiere im Jahr 2013 aufgenommen. Es hat die - hinsichtlich der gar nicht mit abgebildeten Schwester der Klägerin unstreitig unzutreffende - Bildunterschrift "Das Paar hat die Töchter M3 (13) und M4 (8), hier 2013 bei der Filmpremiere von 'L' in C." Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses sei weder aufgrund einer ausreichenden Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern nach § 22 KUG gerechtfertigt noch liege im Hinblick auf die Premiere des Films "L" ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlichen Sachanträge und der weiteren Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 52 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.12.2016 (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, es liege eine (konkludente) Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern zur Veröffentlichung des Lichtbildes - ersichtlich eines im Einvernehmen gefertigten Pressefotos - vor, die sich nach der Zweckübertragungslehre jedenfalls auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Filmpremiere erstrecke. Über dieses Ereignis werde hier kontextgerecht in der Bildunterschrift informiert; das Landgericht fasse die Reichweite der konkludent erteilten Einwilligung zu eng, wenn es zusätzlich darauf abstelle, dass diese nicht nur vom Inhalt, sondern von Umfang und Detaillierungsgrad eines etwaigen Wortbeitrags abhänge, mit dem über das Ereignis bzw. die Teilnahme daran informiert werde. Richtigerweise sei hier jedenfalls auch über die Filmpremiere berichtet worden und angesichts der insofern erteilten Einwilligung unerheblich, dass die Wortberichterstattung zu den Protagonisten darüber im Übrigen hinausgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 3 - 7 der Berufungsbegründung (Bl. 113 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 28.02.2017 (Bl. 164 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist der Ansicht, das streitbefangene Bildnis stelle zumindest ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) dar, weil es den öffentlichkeitszugewandten Auftritt der Klägerin mit ihren Eltern bei der Premiere darstelle. Ein solches Bildnis dürfe veröffentlicht werden, wenn es - wie hier - einem Informationszweck diene und Belange des Abgebildeten nicht entgegenstünden; keinesfalls müsse stets eine über den Informationszweck hinausgehende Beschreibung des zeitgeschichtlichen Ereignisses erfolgen. Insofern spiele keine Rolle, dass der Artikel sich im Übrigen den Eltern der Klägerin widme und unterhaltender Natur sei. Schutzwürdige Belange der Klägerin seien nicht betroffen, zumal das Bildnis nicht der Privatsphäre entstamme, sondern ein öffentliches Ereignis zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 7 - 15 der Berufungsbegründung (Bl. 117 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen ergebe sich aus der Entscheidung des BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, dass stets eine berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, zu berücksichtigen sei, die bei einem öffentlichen Auftritt wie hier fehle.

Die Beklagte beantragt,

das am 16.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 213/16) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe mit Blick auf die sog. Zweckübertragungslehre zutreffend das Vorliegen einer (konkludenten) Einwilligung verneint, da der Klägerin und ihren Eltern Zweck, Art ...

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