Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsvertragsrecht. Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Fahrzeugentwendung
Leitsatz (amtlich)
Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Fahrzeugentwendung, wenn ein Sender für die Wegfahrsperre fehlt, das Fehlen nicht plausibel erklärt werden kann und weitere Verdachtsumstände hinzutreten.
Normenkette
AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b; VVG §§ 1, 49
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 37/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.04.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 0 37/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage einen Entschädigungsanspruch aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung für das Fahrzeug PKW Porsche 911 Carrera – amtliches Kennzeichen: DN – … – geltend. Dieses Fahrzeug, welches am Abend des 27.06.1994 in A. entwendet worden sein soll, hatte der Kläger am 11.03.1994 beim Porsche-Zentrum in A. zum Preis von 145.604,98 DM bestellt. Neben der Verrechnung einer Gutschrift von 10.000,00 DM nahm das Porsche-Zentrum zur Begleichung des Kaufpreises einen PKW Jaguar XJS, welcher auf die Fa. S. Sy. GmbH zugelassen war, zum Preis von 44.000,00 DM gemäß Rechnung vom 12.02.1994 (Bl. 325) bzw. Gebrauchtwagen-Vereinbarung vom 11.03.1994 (Bl. 34) in Zahlung. Den Restbetrag von 91.604,98 DM beglich der Kläger bei Erhalt des Fahrzeugs am 18.04.1994 in bar. Einen Tag vor der Bestellung des Wagens am 10.03.1994 hatte der Kläger als Geschäftsführer der Fa. S. Sy. GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist durch Beschluss vom 07.07.1994 mangels Masse abgelehnt worden.
Das Fahrzeug Porsche 911 Carrera wurde auf eine Frau I. Sch. in L. zugelassen. Die Beklagte erteilte Frau Sch. gemäß Deckungskarte Bl. 112 d.A. vorläufige Deckung. Für das Fahrzeug sollte entsprechend dem für den PKW Jaguar XJS bestehenden Versicherungsverhältnis über die Versicherungsagentur K. in L. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen werden. Da bei der Beklagten ein ruhendes Versicherungsverhältnis mit einem Schadensfreiheitsrabatt für eine Fa. P. Service GmbH bestand, wurde durch den Agenten K. im Antrag vom 16.06.1994 (Bl. 108) auf Abschluss eines Versicherungsvertrages die Fa. P. GmbH als Versicherungsnehmerin eingetragen, um so den Kläger in den Genuss des Schadensfreiheitsrabattes kommen zu lassen. Die Beklagte stellte sodann am 05.07.1994 einen Nachtrag Nr. 02 zur Kraftfahrtversicherung Nr. …. (Bl. 107) aus, lautend auf „Fa. P. Service GmbH S. Systemhandel, Halter I. Sch.”. Diese Firma war zu keiner Zeit existent.
Der Kläger hat behauptet, er sei am Abend des 27.06.1994 nach A. gefahren und dort etwa gegen 21.30 Uhr angekommen, um sich mit den Zeugen Sch. und Schm. in der Gaststätte „T.” zu treffen. Das Fahrzeug habe er auf einem unbefestigten öffentlichen Parkplatz an der Straße „Am B.” in der Nähe des Lokals abgestellt. Als er einige Zeit später wieder zu seinem Wagen gegangen sei, um nach Hause zu fahren, sei das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort zu finden gewesen. Er sei dann in die „T.” zurückgekehrt und habe seine beiden Freunde geholt, um mit ihnen gemeinsam noch mal nach dem Fahrzeug zu suchen. Man habe auch nachgefragt, ob es vielleicht abgeschleppt worden sei, das Fahrzeug sei jedoch nicht mehr auffindbar gewesen.
Der Kläger hat weiter behauptet, er sei Eigentümer des Porsche 911 gewesen. Die Halterin des Fahrzeugs, Frau I. Sch., habe keinerlei Verfügungsbefugnisse über das Fahrzeug gehabt. Auch dem Vertreter der Beklagten, dem Agenten K., habe er offengelegt, dass er den Porsche privat und im eigenen Namen gekauft habe und auch alleiniger Versicherungsnehmer werden wollte. Man habe jedoch nach Wegen gesucht, ihm – dem Kläger – für die abzuschließende Versicherung einen günstigen Schadensfreiheitsrabatt zu verschaffen, da so im Hinblick auf die Höhe des versicherten Wertes mehrere tausend DM pro Jahr einzusparen gewesen seien. Da der Zeuge K. Zugriff auf ein ruhendes Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Fa. P. Service GmbH gehabt habe, für welches ein günstiger Schadensfreiheitsrabatt bestanden habe, sei der Versicherungsvertrag zum Schein auf diese Firma geschrieben worden.
Vorsorglich hat der Kläger sich eventuelle Ansprüche der Zeugin I. Sch. aus dem hier geltend gemachten Schadenereignis gegen die Beklagte abtreten lassen.
Der Kläger hat de...