Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 407/95) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 31. Oktober 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (9 O 407/95) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54.891,28 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 13. Juli 1995 bis 29. September 1995 sowie 13,5 % Zinsen seit dem 30. September 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen zu 25 % dem Kläger und zu 75 % der Beklagten zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistung aus einer mit dieser abgeschlossenen Kfz-Kaskoversicherung betreffend einen Pkw Marke BMW 325 i C aufgrund eines von ihm behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs.
Der Kläger kaufte das seinerzeit fabrikneue Fahrzeug bei der Firma K. Automobile zu einem Preis von 74.049,98 DM, es wurde ihm am 23. Dezember 1994 ausgeliefert. Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis zunächst nicht, ein von ihm angestrebter Leasingvertrag mit der BMW-Bank GmbH kam nicht zustande. Ende März 1995 leistete er einen Teilbetrag von 5.000,00 DM. Erst im September 1995 wurde der Restkaufpreis beglichen, nachdem der Kläger ein entsprechendes Darlehen bei der BMW-Bank aufgenommen hatte. Der Darlehensvertrag sah bei einer Laufzeit von 5 Jahren ab dem 30. September 1995 einen effektiven Jahreszins von 13,5 % vor.
Der Kläger schloss mit der Beklagten betreffend das von ihm erworbene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM für den Fall des Diebstahls ab. Das Fahrzeug war mit einer Diebstahlwarnanlage und einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet.
Der Kläger hat behauptet, das versicherte Fahrzeug sei ihm am 19. März 1995 gestohlen worden. Er sei an diesem Tag – einem Sonntag – mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin P., spazierengefahren. Gegen 15:00 Uhr sei man zurück gewesen. Er habe das Fahrzeug unmittelbar vor dem gemeinsam bewohnten Haus in H. abgestellt, dabei habe er Alarmanlage und Wegfahrsperre aktiviert. Gegen 20:30 Uhr habe er das Fahrzeug vor dem Haus noch stehen sehen. Er habe vorgehabt, in der Nacht aus geschäftlichen Gründen nach Greifswald zu fahren. Vor der geplanten Fahrt habe er von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr geschlafen. Als er kurz nach 00:00 Uhr habe losfahren wollen, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Die Zeugin P. sei sowohl beim Abstellen des Fahrzeugs zugegen gewesen als auch bei dessen späteren Nichtwiederauffinden.
Der Kläger suchte noch in der Nacht die Polizei in Aachen auf und erstattete Diebstahlsanzeige. Er wurde dort zu den Einzelheiten des Hergangs vernommen, wobei der Vernehmungsbeamte nach einem schematisierten Fragenkatalog vorging. Die Frage: „War eine Person dabei, als Sie den Pkw dort abstellten?” verneinte der Kläger.
Der Kläger hat mit der Klage den Wiederbeschaffungswert des angeblich entwendeten Fahrzeugs verlangt. Er hat behauptet, dieser betrage mindestens 74.000,00 DM, davon hat er einen Teilbetrag von 71.125,98 DM geltend gemacht.
Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Schadensregulierung schuldhaft ungebührlich verzögert. Mitte Juni 1995 schaltete er unstreitig seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in die Bemühungen um Regulierung ein, welcher sich dann mit der Beklagten in Verbindung setzte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befunden. Sie müsse ihm deshalb eine von seinem Rechtsanwalt berechnete, im Klageverfahren nicht anzurechnende außergerichtliche Besprechungsgebühr in Höhe von 1.637,37 DM erstatten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift vom 5. Juli 1997 sowie die weiteren erstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72.763,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 69.050,00 DM für die Zeit vom 13. Juli 1995 (Zeitpunkt der Klagezustellung) bis zum 29. September 1995, nebst 13,5 % Zinsen aus dieser Teilsumme seit dem 30. September 1995 sowie nebst 4 % Zinsen aus 3.713,35 DM seit dem 13. Juli 1995 zu zahlen.
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Firma Automobile K. GmbH, Neuenhofstraße 160, 52078 Aachen, 71.125,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Diebstahl des versicherten Fahrzeugs bestritten. Sie hat behauptet, das Fahrzeug sei mit einem zugehörigen Originalschlüssel weggefahren worden. Es sei nämlich technisch unmöglich, das Fahrzeug ohne Verwendung eines passenden Schlüssels wegzufahren, solange die Wegfahrsperre aktiviert sei, diese lasse sich nur mit einem passenden Schlüssel löse...