Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 414/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 414/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter der Nummer A im Juni 2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw B Crossover zuzüglich C Flatrate Garantie-Schutzbrief zu einem Kaufpreis von 29.551,05 EUR. Der Nettodarlehensbetrag belief sich 19.551,05 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000 EUR aus eigenen Mitteln. Er widerrief die Vertragserklärung mit Schreiben vom 02.02.2018 (Anlage K3). Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufserklärung des Klägers gehe ins Leere, da die Widerrufsfrist im Februar 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Der Darlehensvertrag enthalte die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) erforderlichen Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages seien gemacht, unschädlich sei dabei, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Der Ordnungsgemäßheit der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderlichen Angaben stehe nicht entgegen, dass im Abschnitt "Widerrufsfolgen" der Tageszinssatz mit 0,00 EUR angegeben ist. Auch die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F.) sei hinreichend angegeben; insoweit sei die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel nicht notwendig. In Bezug auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. sei für den verständigen Verbraucher erkennbar, dass Auszahlungsbedingung die Fahrzeugauslieferung sei. Angaben zu einem Kreditvermittler nach Art. 247 § 13 EGBGB seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Überdies seien auch die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. eingehalten: Dem Kläger sei eine Abschrift des Darlehensantrages ausgehändigt worden; dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreiben müsse, setze § 356 Abs. 1 BGB a.F. nicht voraus. Schließlich entspreche die Belehrung über die Widerrufsfolgen dem Muster, auf dessen Schutz sich die Beklagte mangels erheblicher Abweichungen berufen könne.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 13.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2019 Berufung eingelegt und seine Berufung mittels eines bei Gericht am Montag, dem 15.04.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag begründet. Mit der Berufung verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter. Zur Begründung führt er aus, der am 02.02.2018 erklärte Widerruf sei nicht verfristet, da er zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Durch die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 Euro habe die Beklagte die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt, denn tatsächlich sei das Darlehen gegen einen gebundenen Sollzinssatz zur Verfügung gestellt worden, der nicht 0,00 Euro betrage. Unabhängig vom Inhalt der Widerrufsbelehrung habe er auch im Übrigen die nach §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB für das Anlaufen der Widerrufsfrist notwendigen Pflichtangaben nicht erhalten. Insbesondere habe das Landgericht die Anforderungen an die Pflichtangabe des "einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung" verkannt: Wie bereits eine Vielzahl von Gerichten bestätigt habe, bestehe die Pflicht, in dem Darlehensvertrag zumindest auf das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB hinzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. A über nominal 19.551,05 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.02.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.009,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeugidentifikati...