Entscheidungsstichwort (Thema)
Lagerkosten nach markenrechtlicher Grenzbeschlagnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Aus § 18 MarkenG lässt sich ggf. ein Anspruch auf Erstattung von Lagerkosten stützen, die im Zuge der (zivilrechtlichen) Durchsetzung des markenrechtlichen Vernichtungsanspruchs entstanden sind, nicht aber von Kosten, die auf einer zollbehördlichen Anordnung im Grenzbeschlagnahmeverfahren (§ 147 MarkenG) beruhen.
2. Der Lagerhalter ist nicht mehr Verletzer i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3. Alt. MarkenG, sobald mit der weiteren Einlagerung der Anordnung der Zollbehörde Folge geleistet wird, das beschlagnahmte Gut bis zur Vernichtung zu verwahren. Für diese weiteren Einlagerungskosten hat er auch bereicherungsrechtlich nicht aufzukommen.
Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2-3, 6, 18, §§ 146-147; BGB § 812 Abs. 1, § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 31 O 391/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.2.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 391/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Logistik- und Einlagerungsunternehmen, auf Erstattung der während einer Grenzbeschlagnahme i.S.d. §§ 146 ff. MarkenG entstandenen Lagerkosten in Anspruch. Im Jahr 2002 lagerte die Beklagte im Auftrag später insolventer Unternehmen, der W. GmbH bzw. der Z. GmbH, Container ein, welche Markenrechte der Klägerin verletzende Wodkaflaschen enthielten. Auf Antrag der Klägerin beschlagnahmte das zuständige Hauptzollamt am 14. bzw. 19.5.2003 die Waren bei der Beklagten, welche hierdurch erstmals von dem Inhalt der Container und der Verletzung der klägerischen Kennzeichenrechte erfuhr, und verfügte die weitere Einlagerung der beschlagnahmten Container bei der Beklagten. Am 7.7.2003 ordnete die Zollbehörde die Vernichtung der Waren an, welche erst am 9. und 10.12.2003 durchgeführt wurde. Mit Gebührenbescheid vom 22.12.2003 (Anlage K 10, GA 31) erhob das Hauptzollamt sodann bei der Klägerin die von der Beklagten für die während der Grenzbeschlagnahme von Mai 2003 bis zur Vernichtung im Dezember 2003 in Rechnung gestellten Lagerkosten i.H.v. insgesamt 26.518,80 EUR. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin ihrerseits von der Beklagten Erstattung dieser von ihr ggü. der Zollbehörde ausgeglichenen Kosten.
Mit Urt. v. 17.2.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beklagte (rechtskräftig) zur Zahlung eines Teilbetrages von 2.560,80 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Beklagte wegen der schon vor der Beschlagnahme erfolgten Lagerhaltung als Markenverletzerin zu behandeln sei, und der Klägerin deshalb grundsätzlich ein aus § 18 MarkenG abzuleitender Anspruch auch auf Erstattung der während der Grenzbeschlagnahme entstandenen Lagerkosten zustehe. Dieser sei aber zur Höhe auf die Kostenerstattung für die Dauer der unbedingt erforderlichen Einlagerung (hier: 28 Tage) zu begrenzen, weil Zeitverzögerungen während der siebenmonatigen Beschlagnahmezeit bis zur Vernichtung nicht zu Lasten der nicht selbst schuldhaft handelnden Beklagten gehen könnten.
Hiergegen wendet sich das unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Sachvortrages und Rechtsstandpunktes begründete Rechtsmittel der Klägerin, mit welchem sie Zahlung auch der restlichen Lagerkosten von 23.958 EUR erstrebt. Die Beklagte wiederholt und vertieft demgegenüber ihre Auffassung, dass es an einer Haftungsgrundlage fehle.
II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Der Klägerin steht schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Aspekt ein Anspruch auf Erstattung der während der Grenzbeschlagnahme entstandenen Lagerkosten gegen die Beklagte als ursprünglich im Auftrag von Kennzeichenrechte verletzenden Unternehmen tätige, aber nicht selbst schuldhaft handelnde Lagerhalterin zu. Auf die Frage nach der Höhe eines derartigen Anspruchs kommt es deshalb nicht mehr an.
1. Entgegen der von dem LG vertretenen Auffassung lässt sich ein Anspruch nicht aus § 18 MarkenG herleiten. Die Vorschrift erfasst nämlich allenfalls diejenigen Einlagerungskosten, welche im Zuge der (zivilrechtlichen) Durchsetzung des aus Abs. 1 resultierenden markenrechtlichen Vernichtungsanspruchs entstanden sind, nicht aber Kosten der Verwahrung, welche im Grenzbeschlagnahmeverfahren auf zollbehördlicher Anordnung zum Zweck der Einziehung bzw. Vernichtung i.S.d. § 147 MarkenG b...