Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhausfinanzierung (hier: keine Anwendbarkeit des KHEntgG auf Privatkliniken, die aus einem Plankrankenhaus ausgegliedert sind)

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG ist weder direkt noch entsprechend anwendbar auf eine Privatklinik, die in angemieteten Räumlichkeiten und mit Personal eines Plankrankenhauses betrieben wird, und deren Träger zum selben Konzern gehört wie der Betreiber des Plankrankenhauses.

2. Für Ansprüche, die auf das Unterlassen der Geltendmachung erhöhter Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen gerichtet sind, ist der Verband der privaten Krankenversicherer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verbandsklagebefugt.

 

Normenkette

KHEntgG §§ 1, 8, 17; KHG § 17; UWG §§ 3, 8

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen 1 O 419/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn - 1 O 419/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der klagende Verband nimmt die Beklagten im Wege der Verbandsklage in Anspruch auf Unterlassung der Abrechnung bzw. Herabsetzung seiner Meinung nach überhöhter Entgelte für Unterkunfts- und allgemeine Krankenhausleistungen für Behandlungen in der I Privatklinik Siegburg sowie auf Unterlassung der Verwendung entsprechender vertraglicher Bestimmungen.

Die Beklagten sind Gesellschaften der I-Gruppe, die dem Fresenius-Konzern angehört. Die Beklagte zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2). Zwischen den Beklagten besteht ein Gewinnabführungsvertrag mit der Beklagten zu 1) als herrschendem Unternehmen (vgl. HRG-Auszug 11086, II Anlage 1; Ergebnisabführungsvertrag vom 12.11.2007, III Anlage K 23).

Die Beklagte zu 2) betreibt seit Anfang 2006 u.a. in Siegburg eine sog. Privatklinik mit 32 Betten in angemieteten Räumen (vgl. Mietvertrag vom 15./20.2.2006, II Anlage 7) des von der I Klinikum Siegburg GmbH betriebenen I Klinikum Siegburg, das als Plankrankenhaus i.S.v. § 108 SGB V in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist. Die Privatklinik bietet stationäre Krankenhausleistungen an und richtet sich an Privatpatienten und Selbstzahler. Die gem. § 30 GewO gewerberechtliche Erlaubnis für den Betrieb als Privatklinik wurde erteilt (vgl. II Anlage 2). In einem Dienstleistungsvertrag vom 7.2.2006 (II Anlage 5) haben die Beklagte zu 2) als Auftraggeberin und die I Klinikum Siegburg als Auftragnehmerin u.a. geregelt, dass die Auftragnehmerin der Beklagten zu 2) bestimmte Räume innerhalb des Klinikums zur ausschließlichen Nutzung für den Betrieb der Privatklinik überlässt und der Auftragnehmerin auch die Instandhaltung, Einrichtung und Pflege dieser Räume nebst Inventar obliegt (§ 1 Nr. 1). Gemäß § 1 Nr. 2 überträgt die Beklagte zu 2) zudem sämtliche für den Betrieb der Privatklinik erforderlichen Dienstleistungen, soweit sie nicht durch die Privatklinik erbracht werden, auf die Auftragnehmerin, welche gem. § 1 Nr. 3 des Vertrages erforderlichenfalls auch weitere Räume und Personal zur Verfügung stellt. Für die vereinbarten Leistungen zahlt die Beklagte zu 2) eine Vergütung, auf die monatliche Abschlagzahlungen orientiert am Umsatz zu leisten sind (§ 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Dienstvertrages wird auf die als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 20.3.2009 (Bl. 30 ff. GA) gereichte Kopie Bezug genommen. Die I Klinikum Siegburg GmbH hat ferner mit den bei ihr angestellten Ärzten Nachträge zu deren Dienstverträgen vereinbart, nach denen sich das bisher vereinbarte Tätigkeits- und Aufgabengebiet des Dienstnehmers ab dem Beginn des Klinikbetriebs durch die Beklagte zu 2) zugleich auf die jeweils entsprechenden Tätigkeiten und Funktionen bei der Beklagten zu 2) erstreckt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das ärztliche Personal entsprechend dem zwischen der Beklagten zu 2) und der I Klinikum Siegburg GmbH geschlossenen Dienstvertrag in der Privatklinik arbeiten kann (vgl. II Anlage 6). Folglich sind in der Privatklinik dieselben Ärzte tätig wie im Klinikum, wenngleich teils in unterschiedlich leitender Funktion. Das in der Privatklinik eingesetzte nichtärztliche Personal, dessen Einsatz pro Patient in der Privatklinik ist höher als im Klinikum, ist zum Teil bei der I Klinikum Siegburg GmbH, zum Teil bei der DLK-Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH in Wuppertal, einer 100%igen Tochter der I-Klinikum Wuppertal GmbH, angestellt (vgl. II Anlage 9). Die medizinischen Großgeräte des Klinikums kommen zugunsten der Patienten der Privatklinik zum Einsatz und Patienten der Privatklinik werden in Operationssälen des Klinikums behandelt. Durch eine gehobene Ausstattung und umfangreich...

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