Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 81/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. November 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 81/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger über den Verdacht zu berichten, der Kläger habe zu Kollegen gesagt "Fickt ihr die mal alle, das ist nichts mehr für mich", wenn dies geschieht wie in dem Artikel "Spy-Cams und eine Penistorte", der gleichlautend und mit gleicher Bebilderung am 6. November 2020 auf der Internetseite der Beklagten (Anlage 1 zur Klageschrift) und in der am 7. November 2020 erschienenen Ausgabe des Nachrichtenmagazins "A" (Anlage 2 zur Klageschrift) veröffentlicht worden ist und folgenden Inhalt hat:
((Abbildungen))
Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, das in den vorbezeichneten Artikel eingefügte Foto des Klägers erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Dieses Urteil ist in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR. Wegen der Kosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung wegen der Kosten kann der jeweilige Schuldner abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht nach unangefochtener Abweisung zweier Zahlungsanträge im Berufungsverfahren nur noch Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung geltend, in der die Beklagte insbesondere über den Verdacht berichtet, er habe heimlich Mitarbeiterinnen in deren Hotelzimmern gefilmt.
Die Beklagte ist Verlegerin des Nachrichtenmagazins "A". Der Kläger war Geschäftsführer der B GmbH, einer Enkelgesellschaft des C mit nach der Behauptung des Klägers etwa 250 Mitarbeitern. Er war jedenfalls bis zum Bekanntwerden der fraglichen Vorwürfe einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt.
Am 9. November 2018 nahmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens und der Kläger auf dessen Einladung an einer auswärtigen Klausurtagung mit anschließender Übernachtung im Tagungshotel teil. Nachdem eine Mitarbeiterin nach einem gemeinsamen Abendessen und einem anschließenden Beisammensein im Partykeller des Hotels nachts auf ihr Zimmer gegangen war, erkannte sie, dass es sich bei einem Gerät, das im Hotelzimmer in einer Steckdose steckte, um eine "Spycam" handelte. Von dieser Kamera war die Mitarbeiterin ungewollt und unbemerkt gefilmt worden. Die Mitarbeiterin informierte den Kläger, den sie in stark alkoholisiertem Zustand auf dem Parkplatz des Hotels beim Entladen seines Fahrzeugs antraf. Der Kläger griff nach der "Spycam", erklärte, es handele sich um ein normales Ladegerät, und steckte das Gerät in die Tasche seines Jacketts. Einer von der Mitarbeiterin geforderten Herausgabe widersetzte er sich zunächst, bis die Mitarbeiterin dem Kläger das Gerät wieder entreißen konnte. Anschließend berichtete die Mitarbeiterin einer Kollegin von dem Vorfall. Die Kollegin fand daraufhin noch in derselben Nacht in ihrem Zimmer ebenfalls eine "Spycam". Nachdem eine dritte Mitarbeiterin ebenfalls noch in derselben Nacht über die Vorfälle informiert worden war und angegeben hatte, in der Steckdose ihres Bades befinde sich ein verdächtiger Gegenstand, durchsuchten der Kläger und zwei weitere Mitarbeiterinnen das fragliche Hotelzimmer und das Bad. Sodann erklärten die beiden weiteren Mitarbeiterinnen, sie hätten nichts gefunden.
Im Zuge der anschließenden polizeilichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass die im Zimmer der ersten Mitarbeiterin angebrachte "Spycam" auch den Kläger gefilmt hatte, während er sich allein in dem Zimmer aufgehalten hatte. Ferner wurde festgestellt, dass eine der beiden entdeckten Kameras die insoweit betroffene Mitarbeiterin beim Öffnen des Hosenbundes gefilmt hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin am 8. Juni 2020 Anklage gegen den Kläger wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen; von der Verfolgung einer Straftat zum Nachteil der dritten Mitarbeiterin sah die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ab (Anlage B 2 zur Klageerwiderung, Blatt I 139 f. der Akten). Nach Bekanntwerden der Vorwürfe wurde das Anstellungsverhältnis des Klägers beim C am 10. Juli 2020 fris...