Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 53 F 82/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 11.2.1999 (53 F 82/98) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger einen Unterhaltsrückstand von 26.633,48 DM für die Zeit bis zum 31.10.1998 nebst 4 % Zinsen seit dem 26.10.1998 zu zahlen.

2) Der Beklagte wird weiter unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger beginnend ab 1.11.1998 einen monatlichen Unterhalt von 4320,– DM zu zahlen abzüglich für die Zeit vom 1.11.1998 bis einschließlich Oktober 1999 jeweils monatlich geleisteter 3700,– DM.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der klagende Landschaftsverband nimmt den Beklagten (geb. 1930) als Vater seines behinderten Sohnes S.P. (geb. 9.5.1969) in Anspruch. Der Beklagte hat zwei weitere gesunde jetzt ebenfalls volljährige Töchter.

S.P. ist seit seiner Geburt schwer geistig behindert, zeigt psychotische Fehlreaktionen und leidet unter Epilepsie. Eine Besserung seines Zustandes ist nicht zu erwarten. Seit seinem 8. Lebensjahr ist er in Behinderteneinrichtungen untergebracht.

Seit vielen Jahren lebt S.P. für etwa 40 Tage im Jahr, vor allem während der Ferien, in der Familie des Beklagten und wird dort betreut.

Seit 30 Jahren ist der Beklagte in der Behindertenhilfe engagiert und hat mehr als 400.000 DM für die Behindertenhilfe gespendet. Für seine Tätigkeit ist er mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet worden.

Die Kosten der Unterbringung und Betreuung trägt der Kläger als Träger der überörtlichen Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung haben sich 1994 und 1995 auf ca. 4800 – 5000 DM monatlich belaufen und auf ca. 5700 bis 6000 DM 1996 bis 1998. Auf die Aufstellung über die erbrachten Leistungen Bl. 66 ff. d.A. wird Bezug genommen. In der Zeit vom 23.9.1994 – 31.7.1998 hat der Kläger danach insgesamt 219.224,81 + 37.959, 88 DM = 257.184,69 DM für S.P. unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung aufgebracht. Ansonsten ist der Sohn des Beklagten einkommens- und vermögenslos. Der Beklagte hat in dieser Zeit 148.746,– DM + 25.900,– DM = 174646,– DM an den Kläger für S.P. gezahlt. Den Differenzbetrag von 82.538,69 DM hat der Kläger mit der Klage als Rückstand geltend gemacht. Ferner hat er für die Zeit ab 1.8.1998 einen monatlichen Betrag von 5400,– DM geltend gemacht, auf den laufend monatlich 3700,– DM vom Beklagten gezahlt worden sind.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte verfüge über ein Vermögen von nahezu 7 Millionen DM und laufende Einkünfte von monatlich ca. 12000 DM.

Der Kläger wohnt in einem eigenen Haus, das seit 4 – 5 Jahren lastenfrei ist.

Für die Zeit ab 1.11.1999 erkennt der Beklagte eine monatliche Leistungspflicht in Höhe von 3700 DM an.

Am 20.9.1994 sei dem Beklagten eine Aufforderung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugeleitet worden, die als Rechtswahrungsanzeige anzusehen sei.

Der Kläger hat Auffassung vertreten, daß der Beklagte angesichts seiner sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Kosten der Unterbringung in vollem Umfang tragen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn

  1. 82.538,69 DM nebst 5,88 % Zinsen ab 26.10.1998 sowie
  2. die monatlich anfallenden Unterhaltskosten von derzeit durchschnittlich 5.400 DM monatlich, beginnend mit dem 1.8.1998, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, eine über den freiwillig gezahlten Betrag, der ca. 2/3 der entstehenden Kosten ausmache, hinausgehende Inanspruchnahme sei unbillig und verfassungswidrig.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine über 2/3 der entstehenden Kosten hinausgehende Inanspruchnahme stelle eine unbillige Härte im Sinne des § 91 II 2 BSHG dar, da das von Geburt an behinderte Kind das 27. Lebensjahr vollendet habe und der Verpflichtete schon älter als 65 Jahre sei. Das gelte auch bei sehr vermögenden Verpflichteten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte müsse angesichts seiner guten Vermögens- und Einkommensverhältnisse die vollen Kosten für seinen behinderten Sohn tragen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  • den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Unterhalt für die Zeit bis zum 31.10.1998 in Höhe von 87.638,69 DM nebst 5,88 % Zinsen seit dem 26.10.1998 zu zahlen,
  • ferner laufenden Unterhalt in Höhe von 5.400 DM monatlich ab dem 1.11.1998 abzüglich jeweils bis einschließlich Oktober 1999 monatlich geleisteter 3.700 DM zu zahlen, ab 1.11.1999 vom Betrag von 5400 DM einen Teilbetrag von 3700 DM im Wege des Anerkenntnisurteils.

Hinsichtlich der gezahlten monatlichen 3700 DM ab 1.11.1998...

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