Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 196/98) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 1999 – 1 O 196/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen –
Gründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, dass den Klägern die mit der Klage verfolgten, im Berufungsverfahren nur noch in eingeschränktem Umfang geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Es hat sehr eingehend begründet, warum die Beklagte für den Schaden, den die Kläger durch die Überflutung ihrer Kellerräumlichkeiten erlitten haben, weder nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes noch aus der Verletzung ihr obliegender Amtspflichten, sei es aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, sei es aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, verantwortlich ist. Der Senat schließt sich der Begründung des Landgerichts im wesentlichen an und merkt dazu lediglich erläuternd und teilweise ergänzend noch folgendes an:
Entgegen der Ansicht der Kläger finden die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 1972) entwickelt hat, auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Danach muss jeder Anschlussnehmer damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er – zumindest im Grundsatz – verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor den Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Die Rückstausicherung hat also die Funktion, den Austritt von Wasser aus der Kanalisation bis zum Erreichen der Rückstauebene zu verhindern. Sieht der Anschlussnehmer vom Einbau einer solchen Rückstausicherung ab, so kann er nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben. Anders beurteilt sich der Fall, dass nach Niederschlagsereignissen die Rückstauebene überschritten wird und von außen Wasser in die Häuser eindringt. Dass diese Höhe des Wasserstandes bei den Niederschlagereignissen am 5. Juni und 13. Juni 1995 überschritten wurdeund dabei das Wasser von außen in das Haus der Kläger eingedrungen ist, behaupten sie selbst nicht.
Bei dieser Sachlage hat das Fehlen der Rückstausicherung zur Folge, dass die Kläger mit Ansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen sind. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht. Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind. Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vorallen Schäden bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (BGH NJW 1983, 622). Wohl sind, wie in der Parallelsache H. gegen die Stadt R. – 7 U 9/99, nach wie vor Rückstauschäden denkbar, bei denen das Fehlen der Rückstausicherung nach § 254 BGB zu würdigen ist. Insonderheit schließt der Schutzbereichsgedanke die Haftung dann nicht aus, wenn die Gemeinde Hinweispflichten verletzt hat, die sich aus einer von ihr zu verantwortenden und bekannten Erhöhung der Rückstaugefahr ergeben. Solche Hinweispflichten ergeben sich vor allem dann, wenn bei einer jahrzehntelang rückstaufrei funktionierenden Kanalisation durch äußere Eingriffe der Gemeinde, mit denen der Anschlussnehmer nicht zu rechnen braucht, die dem Kanalnetz zugeführte Wassermenge bis zur Belastungsgrenze oder sogar darüber hinaus erhöht wird und deshalb zu besorgen ist, dass Anschlussnehmer, deren Haus aus (fahrlässiger) Unkenntnis oder Leichtsinn über keine Rückstausicherung verfügt, von den Folgen eines solchen Eingriffs überrascht werden. Eine solche Sachlage war vorliegend nach Schließung der Regenüberlaufbauwerke gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger ist jedoch die Beklagte den ihr danach obliegenden Hinweispflichten mit Schreiben vom 18. Oktober 1993, dessen Empfang die Kläger nicht bestritten haben, nachgekommen. Der sogenannte Bürgerbrief enthält, wenn auch mit freundlichen Worten und unter Hinweis auf eine Verbesserung des Umweltschutzes, eine deutliche Warnung, dass es wegen der Schließung der Regenüberlaufbauwerke zu einem Rückstau in der Kanalisation kommen kann. Diese Warnung ist verbunden mit der Aufforderung zu überprüfen, ob das Grundstück entsprechend den Anforderungen der Entwässerungssatzung gesichert ist, wobei die Einzelheiten dazu noch erläutert werden und eine zusätzliche Information angeboten wird. Die im Bürgerbrief angesprochene „Verbesserung” betrifft nach dem Kontext nicht die – bis dahin nicht aktuelle – Rückstaugefahr, sondern den Umweltschutz. Für den aufmerksamen Leser war mithin klar,...