Entscheidungsstichwort (Thema)

Werkvertrag. GÄRTNER. Widerklage. GRUNDURTEIL. ERLEDIGUNG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kann auf Klage und Widerklage die Höhe der Klageforderung bereits abschließend festgestellt werden, ist die Widerklageforderung aber lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif, so kann die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn mit der Widerklageforderung gegenüber der Klageforderung zugleich aufgerechnet worden ist und ihre Höhe die Klageforderung in jedem Fall übersteigen wird.

2. Legt ein Gärtnermeister, der sich mit Landschaftsgestaltung befaßt, auf einem Grundstück einen Gartenteich an, muß er die Fließrichtung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück beachten. Unterläßt er dies schuldhaft, ist er für einen Überschwemmungsschaden verantwortlich, der dadurch eintritt, daß infolge des fehlerhaft angelegten Teichbauwerks das Oberflächenwasser in ein auf dem Grundstück stehendes Haus eintritt.

3. Haben die Parteien eine Feststellungswiderklage im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt, hindert dieser Umstand deren erneute Geltendmachung in der Berufungsinstanz nicht.

 

Normenkette

BGB § 635; ZPO §§ 304, 530

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 18.06.1993; Aktenzeichen 4 O 221/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 221/91 – abgeändert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den Wassereinbruch in der Zeit vom 29. Dezember 1990 bis 30. Dezember 1990 von außen in den Wohn- und Wirtschaftsbereich im Souterrain des Hauses der Beklagten entstanden ist. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Widerklageforderung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

Aufgrund seines an die Beklagte zu 1. gerichteten Angebots vom 03.04.1990 erhielt der Kläger den Auftrag, auf dem Grundstück der Beklagten einen Teich und eine Terrasse anzulegen. Nach Durchführung dieser Arbeiten stellte er entsprechend dem Angebot netto pauschal 4.800,00 DM in Rechnung. Ferner berechnete er für Zusatzarbeiten gemäß seiner Rechnung vom 24.09.1990 weitere 2.055,36 DM netto.

Der Kläger hat behauptet, die Arbeiten mangelfrei entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erbracht zu haben, weshalb die Beklagten das Werk auch abgenommen hätten.

Eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000,00 DM sei bestimmt gewesen für die Erstellung einer Terrasse, auf der eine Pergola errichtet ist.

Der Kläger hat demzufolge unter Einbeziehung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn

  1. 4.800,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29.12.1990
  2. 3.015,11 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 08.02.1991

zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen, Vertragspartner des Klägers sei allein die Beklagte zu 1. Der Teich sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht als ökologisches Kleingewässer hergestellt worden. Er weise nicht drei verschieden tiefe Wasserzonen auf. Das Fundament sei weder wasserdicht noch frostsicher. Deshalb sei das Werk des Klägers nicht abgenommen worden. Der Teich müsse neu errichtet werden, was mindestens 6.384,00 DM koste. Mit diesem Betrag haben sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Mit den an den Kläger am 23.05.1990 gezahlten 1.000,00 DM seien alle Zusatzarbeiten bis auf 70,00 DM netto für Torfmull und zwei Ballen TKS bezahlt worden. Im übrigen seien die Arbeiten zum Teil überhöht berechnet und mangelhaft.

Anstelle einer zunächst erhobenen Feststellungswiderklage haben die Beklagten Schadensersatz im Wege der Widerklage verlangt.

Dem liegt zugrunde, daß in der Zeit vom 29.12.1990 bis 30.12.1990 infolge starker Regenfälle vom Gartengrundstück der Beklagten Wasser in den Souterrainbereich ihres Wohnhauses geflossen ist, wodurch es zu Schäden kam.

Die Beklagten haben behauptet, Ursache der Überschwemmung sei gewesen, daß durch den Bau des Teiches die im Gelände vorhandene natürliche Abflußrinne verkleinert worden sei. Ferner sei durch die Arbeiten ein Geländegefälle zwischen der Abflußrinne bis zur Terrasse geschaffen worden.

Den ihnen entstandenen Schaden haben die Beklagten unter Darlegung im einzelnen auf 77.736,96 DM berechnet und demzufolge beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 77.736,96 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 30.12.1990 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, Ursache des Wassereinbruchs seien katastrophenartige Niederschläge gewesen. Die Dränage des Wohnhauses der Beklagten sei zu klein und nicht den technischen Normen entsprechend ausgelegt gewesen. Eine hinter dem Haus vorhandene Terrasse liege höher als die Eingangstür. Hierüber sei ein...

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