Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 587/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (10 O 587/97) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Entschädigung aus einer mit dieser geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung geltend, nachdem das versicherte Fahrzeug in der Zeit zwischen dem 5. Oktober und dem 7. Oktober 1997 gestohlen worden ist.
Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw Marke BMW M 3 Cabrio, Erstzulassung 3. Juli 1995. Der Kläger erhielt es am 25. Juli 1997 in gebrauchtem Zustand von der Firma Kohl Automobile in E. als Leasingfahrzeug. Der Kaufpreis betrug 66.000,00 DM. Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs wurde die Firma BMW-Leasing GmbH.
Nach den Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, auf die Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift vom 26. November 1997, Blatt 9 der Akten), hatte der Kläger für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen. Der Kläger ist danach (vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Leasinggeberin) ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
Der Kläger schloss dementsprechend mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 25. Juli 1997 unter anderem eine Fahrzeug-Teilversicherung ab. Es wurde eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM pro Schadenfall vereinbart.
Der Kläger ist Inhaber des P.hotels in E., P.straße 16. Er wohnt im Nachbarhaus, P.straße 14. Zu dem – unstreitigen – Diebstahl des Fahrzeugs kam es wie folgt:
Am 3. Oktober 1997 (einem Freitag) besuchten der Kläger und seine Ehefrau die Kirmes in E.. Bei Verlassen des Kirmesgeländes stellte der Kläger fest, dass seine Geldbörse abhanden gekommen war. Er ging davon aus, dass sie von einem unbekannten Täter gestohlen worden war. In der Geldbörse befand sich neben Bargeld ein zu dem versicherten Fahrzeug gehörender Notschlüssel mit BMW-Logo. Außerdem befanden sich darin mehrere Visitenkarten mit Namen und Anschrift des Klägers. Die Visitenkarten bezogen sich primär auf das „P.hotel E.”. Daneben führte der Kläger in seiner Geldbörse mehrere, jeweils in einem Exemplar vorhandene Visitenkarten anderer Personen bzw. Unternehmen mit sich.
Dem Kläger war bewusst, dass durch Entwendung der Geldbörse mit dem Fahrzeugschlüssel die Gefahr bestand, dass mit Hilfe des Schlüssels auch sein Fahrzeug gestohlen werde.
Am 4. Oktober 1997 (Samstag) stellte der Kläger das Fahrzeug auf der P.straße (Ecke G.straße) in einer Entfernung von ca. 100 Metern von seiner Wohnung gegenüber einer Straßenlaterne ab. Bei Verlassen des Fahrzeugs rastete er das Lenkradschloss ein, verschloss sämtliche Fenster und betätigte die Zentralverriegelung, welche sämtliche Türen und den Kofferraum verschloss. Die P.straße liegt im innerstädtischen Bereich von E. und weist regen Verkehr auf. Es sind dort auch viele Fahrzeuge geparkt.
Am 5. Oktober 1997 (Sonntag) trat der Kläger zusammen mit seiner Familie eine seit langem geplante einwöchige Urlaubsreise in die Dominikanische Republik an. Er musste sich dafür bereits gegen 04:00 Uhr morgens am Flughafen Düsseldorf einfinden. Für die Zeit seiner Abwesenheit hatte er seinem Schwiegervater, dem Zeugen D. erlaubt, das Fahrzeug zu benutzen.
Der Schwiegervater stellte am Morgen des 7. Oktober 1997 (Dienstag) fest, dass das Fahrzeug an dem bisherigen Abstellplatz gestohlen worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er nach dem Fahrzeug nicht gesehen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das Fahrzeug unter Verwendung des abhanden gekommenen Schlüssels gestohlen wurde.
Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr aufgrund des Diebstahls von der Beklagten Leistung aus der Kaskoversicherung. Er verlangt Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM.
Der Kläger macht diesen Anspruch in eigenem Namen geltend und verlangt Leistung an sich. Die Leasingfirma hat den Leasingvertrag aufgrund des Diebstahls mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 gekündigt. Auf eine Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, ob er berechtigt sei, den Schaden in eigenem Namen gegenüber der Versicherung zu fordern, gab die Leasingfirma unter Hinweis auf Ziffer X, 4 ihrer Geschäftsbedingungen eine bejahende Antwort. Die Leasingfirma forderte allerdings mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 ihrerseits Leistun...