Leitsatz (amtlich)
Schadensersatz wegen Diskriminierung eines schwarz-afrikanischen Paars bei Wohnungssuche.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 17.3.2009 - 8 O 449/07 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger jeweils 2.500 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Beklagte betreibt eine gewerbliche Wohnungsverwaltung in B. Die Kläger, die im Jahre 2006 einen Umzug nach B. beabsichtigten, nahmen auf eine Wohnungsanzeige des Beklagten mit der Zeugin I., einer Mitarbeiterin des Beklagten, telefonisch Kontakt auf und baten um einen Besichtigungstermin. Die Zeugin I. nannte den Klägern einen Termin, zu dem sie bei der Hausmeisterin des Hauses, der Zeugin C., vorsprechen sollten, damit diese die betreffende Wohnung vorstelle. Die Zeugin C. wies die Kläger jedoch - was im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist - mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet" ab. Im Hinblick hierauf begehren die Kläger vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das LG hat die Klage wegen Ansprüchen aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger mit der Begründung als unzulässig angesehen, die Kläger hätten das gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NW vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt. Ansprüche aus § 21 Abs. 2 AGG hat das LG wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Bei ihm handele es sich nicht um den "Benachteiligenden" im Sinne der Vorschrift, dies sei stets der Anbieter der begehrten vertraglichen Leistung (d.h. hier also der Vermieter).
Mit der Berufung haben die Kläger ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Sie haben neben den aufrechterhaltenen Zahlungsansprüchen zunächst auch Auskunft über die ladungsfähigen Anschriften der Eigentümerinnen der Wohnung begehrt. Diese Auskunft hat der Beklagte den Klägern während des Berufungsrechtszuges erteilt; die Kläger haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen nunmehr, den Beklagten unter Abänderung des Urteils der 8. Zivilkammer des LG Aachen vom 17.3.2009 - 8 O 449/07 - zu verurteilen,
1. an sie 56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2008 zu zahlen.
2- an sie ein Schmerzensgeld von jeweils 2.500 EUR zu zahlen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung der Kläger hinsichtlich des Auskunftsantrags und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg.
Die Klage ist insgesamt, auch im Hinblick auf die von den Klägern wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts erhobenen Ansprüche, zulässig, obwohl die Kläger vor Klageerhebung das nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GüSchlG NRW vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt haben. Denn nach § 11 GüSchlG NRW ist ein Schlichtungsversuch nach § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW nur dann erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben (vgl. hierzu Zöller/Gummer ZPO, 28. Aufl., § 15a EGZPO Rz. 16). Das war indes in der maßgeblichen Zeit nicht der Fall. Die Kläger wohnten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in Krefeld und sind später nach Kerpen umgezogen. Sie hatten zwar ursprünglich die Absicht, nach B. umzuziehen; dazu ist es aber nicht gekommen. Der Beklagte hatte seinen Wohn- und Geschäftssitz in der Zeit vor Klageerhebung durchgängig in B.. Die Parteien hatten mithin zu keiner Zeit ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in demselben Landgerichtsbezirk, insbesondere nicht zu der Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden können.
Den Klägern stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Nach dieser Bestimmung ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Zeugin C. hat nach dem im Berufungsrechtszug unstreitig gewordenen Sachvortrag der Kläger diesen widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Sie hat den Klägern eine zuvor mit der Zeugin I. telefonisch vereinbarte Wohnungsbesichtigung mit den Worten "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet" verweigert und dies mit einer Anweisung der Hausverwaltung begründet. Der Beklagte hat ...