Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.05.2023 (33 O 311/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
zu unterlassen
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner) Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungserklärung aufzufordern, um zu Zwecken der Werbung und/oder Marktforschung Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb des Telemediums nicht unbedingt erforderlich ist,
a. ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung gleichwertige Ablehnungsoption bereitzustellen
und/oder
b. dabei einen Cookie-Banner mit einer den Schriftzug "Akzeptieren & Schließen" und daran rechts anschließend ein "X"-Symbol enthaltende Verlinkung in der rechten oberen Ecke des Banners einzublenden, durch welche die Einwilligungserklärung des Nutzers abgefragt werden soll,
wenn dies erfolgt, wie nachfolgend dargestellt:
((Abbildungen))
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein in der Form des eingetragenen Vereins handelnder Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen im Sinne von § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist, nimmt die Beklagte, die auf www.xxxxxxxxx ein werbefinanziertes Internetportal für E-daten und -nachrichten betreibt, auf Unterlassung der Verwendung der im nachstehenden Antrag wiedergegebenen Cookie-Banner auf ihrer Webseite sowie der Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Da nach Auffassung des Klägers die aufgrund der streitgegenständlichen Banner von Besuchern der Internetseite der Beklagten abgegebenen Einwilligungserklärungen in die Speicherung von Cookies nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2021 und 06.01.2022 ab. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Wegen des vorgerichtlichen Schriftwechsels wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 Bezug genommen.
Mittlerweile hat die Beklagte die Gestaltung ihrer Cookie-Banner geändert.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter;
zu unterlassen
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien über Formulare (Cookie-Banner) Verbraucher zur Abgabe einer Einwilligungserklärung aufzufordern, um zu Zwecken der Werbung und/oder Marktforschung Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb des Telemediums nicht unbedingt erforderlich ist,
a. ohne im Cookie-Banner eine der Einwilligungserklärung in Form, Funktion und Farbgebung gleichwertige, gleichrangige und gleich einfach zu bedienende Ablehnungsoption bereitzustellen
und/oder
b. dabei einen Cookie-Banner mit einer den Schriftzug "Akzeptieren & Schließen" und daran rechts anschließend ein "X"-Symbol enthaltende Verlinkung in der rechten oberen Ecke des Banners einzublenden, durch welche die Einwilligungserklärung des Nutzers abgefragt werden soll,
wenn dies erfolgt, wie nachfolgend dargestellt:
((Abbildungen))
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.05.2023 die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260,00 Euro nebst Zinsen verurteilt, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass kein Unterlassungsanspruch in der geltend gemachten Form bestehe. Zwar sei der Klageantrag zu 1) hinreichend bestimmt und ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Cookie-Banner dem Grunde nach gegeb...