Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 406/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19.07.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 406/18 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin, deren Fahrzeug vom sogenannten "Abgas-Skandal" betroffen ist.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 01.02.2013 bei dem Autohaus A in B einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten, seinerzeit ca. 1/2 Jahr alten Pkw VW C VI 1,6 TDI mit einem km-Stand von 12.566 km zum Preis von 18.500,- Euro. Der Kaufpreis wurde in Höhe von 2.750,- EUR in bar gezahlt und im Übrigen durch die C finanziert.
Die Klägerin tätigte Aufwendungen für das Fahrzeug in Höhe von insgesamt 1.036,06 EUR u.a. für eine neue Batterie und Arbeiten an den Bremsen.
Nach Bekanntwerden des sog. "VW-Abgasskandals" im Herbst 2015 stellte sich heraus, dass auch in dem von der Klägerin erworbenen Pkw der Motor EA 189 eine Abschaltvorrichtung verbaut war. Im Prüfstand führte diese Softwarevorrichtung zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes, damit das Fahrzeug (zum Prüfungszeitpunkt) den Anforderungen der Schadstoffklasse EURO 5 entsprechen konnte. Mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 machte das Kraftfahrzeugbundesamt bekannt, dass es gegenüber der Volkswagen AG den Rückruf der Markenfahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 angeordnet hat. Der Volkswagen AG wurde auferlegt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte stellte daraufhin ein Software-Update zur Verfügung, das laut Kraftfahrzeugbundesamt geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Das Software-Update wurde am klägerischen Fahrzeug am 10.04.2017 aufgespielt.
Mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2018 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 26.07.2018, bot das Fahrzeug wahlweise an ihrem Wohnsitz oder dem Sitz des Verkäufers an und forderte die Beklagte zur Abholung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 13.07.2018 ab.
Das Fahrzeug der Klägerin hat laut Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 eine Laufleistung von 112.026 km.
Die Klägerin hat behauptet, sie hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass das Abgasrückführungssystem über zwei Betriebsmodi verfügt und die Euro 5-Grenzwerte nur im Prüfmodus eingehalten werden. Sie sei bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht und geschädigt worden. Die nunmehr erfolgte Nachbesserung durch ein Software-Update sei ungeeignet, den Mangel zu beheben; zudem seien schädliche Auswirkungen auf den Motor zu befürchten. Das Software-Update habe - abgesehen davon, dass es im Zeitpunkt des Kaufvertrages, d.h. bei Täuschung und Schädigung der Klägerin, nicht vorhanden gewesen sei - die Mangelhaftigkeit nicht behoben. Es bewirke einen höheren Abgasausstoß und führe zu einer Vielzahl weiterer negativer Auswirkungen, die im Einzelnen dargestellt werden. Deshalb bestehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs. Verjährung ihrer Ansprüche sei nicht eingetreten.
Nutzungsersatz sei von ihr nicht zu zahlen, weil sie bei Kenntnis der Umstände den Pkw überhaupt nicht erworben hätte und zudem das Fahrzeug von vornherein nicht zulassungsfähig gewesen sei.
Die Klägerin behauptet, sie habe das Darlehen bei der C inzwischen vollständig getilgt und insgesamt 21.775,55 EUR an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Sie behauptet ferner, es bestehe die Gefahr weiterer Schäden, auch steuerlicher Art.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.775,55 EUR und weiterer Schäden i.H.v. 1.036,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges VW C mit der FIN E inkl. des Zubehörs gem. Punkt B.3 der Klageschrift sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 4 % aus 2.750,00 EUR seit dem 01.02.2013 bis zum Ver...