Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.11.2014; Aktenzeichen 28 O 211/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.11.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln (28 O 211/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung und Richtigstellung eines nach seiner Auffassung in einem Fernsehbeitrag der Beklagten vom 28.02.2014 (Sendung "Exclusiv") über den Wiener Opernball erweckten Eindrucks, nämlich dass er zu Unrecht geleugnet habe, bei einer Schlägerei (zwischen einem Begleiter des Klägers, Herrn K., und einem Besucher des Opernballs [Herrn P.]) zugegen gewesen zu sein.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 76 ff. dA) sowie das vom Kläger vorgelegte Transskript des streitgegenständlichen Fernsehbeitrages (Anlage K3) Bezug genommen.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das LG die Beklagte in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, durch die Berichterstattung
"Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht. Ich hab das nicht mitbekommen, ... Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes B. Kerner die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer"
den Eindruck zu erwecken, der Kläger wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen, wenn dies geschieht wie in der Sendung "Exclusiv" vom 28.2.2014 auf dem Fernsehsender RTL, sowie
2. in der nächstfolgenden Sendung "Exclusiv" an gleicher Stelle, in der der beanstandete Beitrag veröffentlicht und gesendet wurde, ohne Einschaltungen und Entlassungen die folgende Richtigstellung zu verlesen:
Richtigstellung
in der Sendung "Exclusiv" auf RTL haben wir am 28.2.2014 einen Beitrag über den Wiener Opernball ausgestrahlt und Berichten über einen Dialog zwischen Johannes B. Kerner und Herrn P. sowie über eine körperliche Auseinandersetzung eines Begleiters von Johannes B. Kerner und Herrn P. In Bezug auf diese körperliche Auseinandersetzung heißt es bezüglich Johannes B. Kerner: "Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht." Auf die anschließende Äußerung Johannes B. Kerners hin, er habe nichts mitbekommen, heißt es: "Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes B. Kerner die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer."
Hierzu stellen wir richtig:
Der erweckte Eindruck, Johannes B. Kerner wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen, ist falsch.
Die Redaktion
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowie ein Richtigstellungsanspruch gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB zustehe.
Zwar werde die Behauptung, der Kläger sei bei der Schlägerei dabei gewesen und würde dies später abstreiten, nicht ausdrücklich aufgestellt. Durch das Zusammenspiel der Einblendungen und der Kommentare seitens der Off-Stimme werde aber beim Zuschauer "zwischen den Zeilen" unabweislich ein entsprechender Eindruck erweckt. Zum einen suggeriere bereits der Begriff "Erinnerungslücke", dass sich der Betreffende eigentlich erinnern können müsse, also bei dem Ereignis, auf das sich die (fehlende) Erinnerung beziehe, zugegen gewesen sei. Zum anderen werde die Äußerung des Klägers als "seltsam" bezeichnet und darauf Bezug genommen, dass der Kläger "die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer" gewesen sei. Das verstärke den Eindruck, dass die Darstellung des Klägers, er habe nichts mitbekommen, unwahr sei, zumal die ohne Ton eingespielten Bilder der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und P. suggerierten, dass die gleichzeitig ausgestrahlte Stellungnahme des Klägers ("nichts mitbekommen") nicht zutreffen könne. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass sich der wirkliche Ablauf, wonach der Kläger nur den ersten - verbalen - Teil der Auseinandersetzung miterlebt und sich vor dem zweiten - körperlichen - Teil, der nur zwischen P. und K. stattgefunden habe, räumlich entfernt habe, aus der Berichterstattung selbst ergebe. Zutreffend sei daran allein, dass der erste Teil der Berichterstattung - vor der Zäsur - diese Abläufe korrekt wiedergebe. Insofern setze sich aber die Berichterstattung der Beklagten im ersten und im zweiten Teil in einen unauflöslichen Widerspruch zu sich selbst. Mit diesem Widerspruch könne indes nicht begründet werden, dass der im zweiten Teil der Berichterstattung erweckte Eindruck aufgrund der widersprechenden Passagen im ersten Teil nicht unabweislich entst...