Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 83 Ss 43/11) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Es hat zur Sache Folgendes festgestellt:
“Der Angeklagte ist selbstständiger Schrotthändler aus N. Er hat keine Angestellten. Er fuhr im Jahr 2008 mit seinem auf ihn zugelassenen blauen LKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, und sammelte Schrott ein. Am 19.04.2008, einem Samstag, führte der Angeklagte diesen LKW im Bereich U, um Schrott zu sammeln. Der Zeuge X befand sich zu dieser Zeit vor dem I-Weg in U, in dem er dem N2 u.a. bei der Demontage einer Heizung half. Da er das “Bimmeln" des Schrotthändlers gehört hatte, stellte er diverse Bleche vor dem Haus ab und hielt den Angeklagten, als der mit seinem LKW vorbeikam; an, weil dieser die Bleche mitnehmen sollte. Der Angeklagte parkte sodann seinen LKW gegen 13.20 Uhr rechts auf der Straße vor dem I-Weg und stieg aus, um die Blechteile aufzuladen. Rechts neben dem LKW stand in einer - nicht mehr genau feststellbaren - Entfernung von wenigen Metern auf dem Vorplatz vor dem Haus der von der N2 dort geparkte PKW VW Fox. Vor dem PKW befand sich ein Container. Der Zeuge X reichte dem auf dem Vorplatz vor dem Haus zwischen PKW und LKW stehenden Angeklagten die Bleche an, welche dieser sodann über die Seitenwände auf die Ladefläche des LKW warf. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es nicht über die Seitenwand flog, sondern von außen gegen die Seitenwand der Ladefläche prallte und von dort zurückflog und gegen die A-Säule des geparkten PKW VW Fox der Zeugin N1 fiel und den PKW beschädigte. Es entstand eine sichtbare Eindellung im unteren Bereich der A-Säule des PKW. Die Reparatur des Schadens kostete ohne Mehrwertsteuer rund 1.890,-- €.
Der Angeklagte hatte mitbekommen, dass durch seinen Fehlwurf das geparkte Fahrzeug beschädigt worden war. Er hob die Blechplatte vom Boden auf und warf sie auf den LKW. Er kümmerte sich nicht weiter um den Schaden, sondern beendete seine Ladetätigkeiten, obwohl noch nicht alle Bleche aufgeladen waren, und stieg in seinen LKW mit dem Bemerken zum Zeugen X, er müsse sofort weg, er käme aber wieder. Er fuhr sodann davon, ohne allerdings zum Unfallort zurückzukehren. Der Zeuge X, dem das Verhalten des Angeklagten verdächtig vorkam, notierte sich das Kennzeichen des anfahrenden LKW sofort in seinem Handy. Der sodann von ihm informierte Zeuge N rief die Polizei. Deren Fahndung im Umkreis blieb ergebnislos. Aufgrund des Kennzeichens konnte der Angeklagte aber als Halter ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte und die Versicherung des LKW sind durch rechtskräftiges Zivilurteil des Amtsgerichts Jülich vom 15.04.2009 u.a. zur Zahlung von 2.600,84 € Schadensersatz an Frau N2 wegen ihres beschädigten PKW verurteilt worden. Die Versicherung hat den Schaden inzwischen beglichen.„
Die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht an dem I-Weg in U gewesen und habe demgemäß dort auch keinen Schrott aufgeladen, hat die Strafkammer insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen X für widerlegt angesehen.
Zur rechtlichen Würdigung heißt es im Berufungsurteil:
“Ungeachtet dieser Feststellungen zur Sache muss der Angeklagte jedoch aus rechtlichen Gründen freigesprochen werden.
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht die Voraussetzungen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. “Unfall im Straßenverkehr" im Sinne dieser Vorschrift ist nach allgemein verwendeter Definition ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich einverkehrstypischesSchadensrisiko realisiert undunmittelbarzu einem - nicht völlig belanglosen - Schaden führt (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 142 Rdn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das schädigende Ereignis mit denspezifischen Gefahrendes fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs in ursächlichem undunmittelbaren Zusammenhangsteht (Fischer, StGB, § 142 Rdn. 9 m.w.N.).
Dies ist verneint worden bei Beschädigen eines geparkten PKW durch Gegenstände, die von einem daneben geparkten LKW beim Be- oder Entladen herabfallen (Beschluss des AG Tiergarten vom 16.07.2008, NJW 2008, 3728; Fischer, a.a.O.).
Auch im vorliegenden Fall hat sich bei der Beschädigung des PKW der Zeugin N kein verkehrstypisches Schadensrisiko, insbesondere des Fahrzeugs des Angeklagten, unmittelbar realisiert, der Schadenseintritt stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des fließenden oder ruhenden Verkehrs. Es genügt hierbei kein irgendwie verkehrsbezogener Zusammenhang.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass unter Straßenverkehr auch der ruhende Verkehr fällt. Die Kammer würde auch wie das OLG Stuttgart (Urteil vom 30.0...